Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der hessischen Hochschulen und Universitätskliniken Vom 4. Februar 2006 § 1 Rechtsgeschäftliche Vertretung
(1)Soweit sich nicht aus Rechtsvorschriften, besonderen Anordnungen oder den nachstehenden Vorschriften etwas anderes ergibt, wird das Land Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der Universitäten sowie der Kunst- und Fachhochschulen durch die Präsidentinnen und Präsidenten rechtsgeschäftlich vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist im Innenverhältnis beschränkt durch die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO), durch die Gesetze, die für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan feststellen und die Haushaltsführung regeln, durch die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur LHO sowie durch sonstige Verwaltungsvorschriften, soweit sie für den Abschluss und den Inhalt von Verträgen verbindliche Regelungen treffen.
(2)Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen Verträge, die den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken zum Gegenstand haben, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.
(3)Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bedürfen meiner Zustimmung nicht 1. die Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser und so weiter) für oberirdische Leitungen, wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit im Wege eines Enteignungsverfahrens erzwungen werden könnte oder zum Zwecke der Verlegung, des Betriebs und der Unterhaltung von unterirdischen Versorgungs- und Transportleitungen, 2. die Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zur Absicherung der in den übrigen Gestattungsverträgen vereinbarten Rechte für ober- und unterirdische Leitungen, 3. Verträge über die Gestattung von Leitungsführungen, soweit folgende Maßgaben beachtet werden
- a)Es soll eine grundstücksschonende Leitungsführung angestrebt werden.
- b)Eine Abparzellierung der durch die Leitung in Anspruch genommenen Teilflächen hat grundsätzlich nicht zu erfolgen. Die Begünstigten müssen sich jedoch verpflichten, im Bedarfsfalle die außerhalb des Schutzstreifens der Leitung befindlichen Flächen freizugeben.
- c)Für die Gestattung der Leitungsführung über landeseigene Grundstücke ist regelmäßig eine Entschädigung zu vereinbaren. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks und nach der eintretenden Nutzungsminderung. Die Länge der Leitung muss dabei berücksichtigt werden. Es sollen grundsätzlich einmalige Abfindungssummen vereinbart werden. Lässt sich dies ausnahmsweise nicht erreichen, ist die Möglichkeit einer Neufestsetzung der Entschädigung nach Ablauf von fünf Jahren zu vereinbaren.
- d)Bei der Durchschneidung von landeseigenen Grundstücken, insbesondere bei Baugelände, sollte in geeigneten Fällen der Nutzungsberechtigte verpflichtet werden, die Leitungen dann auf seine Kosten zu verlegen, wenn eine Baumaßnahme des jeweiligen Grundstückseigentümers dies erfordert. Bei der Inanspruchnahme von Baugelände einschließlich Bauerwartungsland ist außerdem vorher das zuständige Staatsbauamt zu hören.
- e)Alle im Zusammenhang mit der Gestattung von Nutzungsrechten einschließlich der Verlegung, dem Betrieb und der Unterhaltung der Leitung entstehenden Kosten müssen zu Lasten des Begünstigten gehen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - aus welchem Grund auch immer - sowie in den Fällen, in denen die Leitungen auf Dauer nicht mehr benötigt werden, hat der Begünstigte den alten Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen und gegebenenfalls Löschungsbewilligung zu erteilen. Er hat ferner das Land Hessen von allen Ansprüchen Dritter während der Inanspruchnahme des landeseigenen Grundstücks freizustellen. In Zweifelsfällen ist meine Zustimmung einzuholen.
(4)Notwendige Beteiligungen anderer Stellen, einschließlich der Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch, sollen erfolgen, bevor meine Zustimmung eingeholt wird. Die Beteiligung anderer Ministerien erfolgt durch mich.
(5)Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen in meinem Geschäftsbereich bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von tarifvertraglich begründeten Rechten und Pflichten des Arbeitgebers wird durch besondere Anordnungen geregelt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 2006, 502 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056F0NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulUniKlZustVAnO_HE_!_1