Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der hessischen Hochschulen und Universitätskliniken Vom 4. Februar 2006 § 4 Prozessvertretung
(1)Den Präsidentinnen und Präsidenten übertrage ich in den Zuständigkeitsbereichen der Universitäten sowie der Kunst- und Fachhochschulen die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu vertreten,
- für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten,
- für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn sie den Verwaltungsakt erlassen haben oder für die Angelegenheit zuständig sind, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt.
(2)Dem Universitätsklinikum übertrage ich im Rahmen seiner Zuständigkeit, Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter im Auftrag des Landes wahrzunehmen, die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu vertreten,
- für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten,
- für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn es den Verwaltungsakt erlassen hat oder für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt.
(3)In Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, die dieser durch die Zahlungsbestimmungen für Vergütungen und Löhne in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, wird die Befugnis zur Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen.
(4)Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Abgabe von Anerkenntnissen, der Abschluss von Vergleichen, die Erhebung einer Klage und die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln, der Beitritt aufgrund einer Streitverkündigung und die Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung
- bei Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten sowie in beamtenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten, soweit für die Angelegenheit meine Zuständigkeit gegeben ist oder der Streitwert bei Zahlungsklagen 50000 Euro übersteigt,
- bei Rechtstreitigkeiten im Übrigen, soweit der Streitwert 50000 Euro übersteigt. Rechtsmittel sind vorsorglich einzulegen, wenn meine Zustimmung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, die Weiterführung des Rechtsstreits Aussicht auf Erfolg hat oder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art geklärt werden soll. Vergleiche sind unter Widerrufsvorbehalt zu schließen, wenn meine Zustimmung nicht vorher eingeholt werden kann.
(5)Darüber hinaus bedürfen in den Fällen des Abs. 1 Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung meiner vorherigen Zustimmung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
(6)Soweit es meiner Zustimmung nicht bedarf, ist mir unverzüglich zu berichten, wenn ein Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung anhängig wird.
(7)Nach § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) ist über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1500000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, das Ministerium der Finanzen zu unterrichten. In diesen Fällen ist mir in doppelter Ausfertigung zu berichten; die Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen erfolgt durch mich.
(8)Ist eine Vertretung durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. Vereinbarungen über höhere als die gesetzlichen Vergütungen für Rechtsanwälte sind grundsätzlich unzulässig; soweit in besonderen Ausnahmefällen eine höhere Vergütung geboten sein sollte, bedarf die Vereinbarung der Vergütung meiner vorherigen Zustimmung.
(9)Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 übertragen habe.
(10)Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 2006, 502 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056F0NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulUniKlZustVAnO_HE_!_4