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§ 1 WiKuMinVertrAnO HE 2005 Landesnorm Hessen - Rechtsgeschäftliche Vertretung Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst mit Ausnahme des Hochschulbereichs Vom 18. Dezember 2005 § 1 Rechtsgeschäftliche Vertretung

(1)Soweit sich nicht aus Rechtsvorschriften, aus besonderen Anordnungen oder aus den nachstehenden Vorschriften etwas anderes ergibt, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die zu haushaltsrechtlichen Anordnungen befugten Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist im Innenverhältnis beschränkt durch die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO), durch die Gesetze, die für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan feststellen und die Haushaltsführung regeln, durch die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur LHO sowie durch sonstige Verwaltungsvorschriften, soweit sie für den Abschluss und den Inhalt von Verträgen verbindliche Regelungen treffen.
(2)Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen
  1. Verträge, die den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch oder die dingliche Belastung (z. B. mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken zum Gegenstand haben,
  2. Verträge, die den Erwerb musealer Sammlungsstücke zum Gegenstand haben, soweit der Wert des Einzelstücks oder zusammenhängender Sammlungsgegenstände 50000 Euro übersteigt,
  3. Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (z. B. Leih-, Miet-, Pacht- oder Leasingverträge),
  4. Versicherungsverträge, soweit sie unter Beachtung der jeweils geltenden Richtlinien des Hessischen Ministeriums der Finanzen ausnahmsweise abgeschlossen werden sollen, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist. Ist in Fällen besonderer Dringlichkeit die Einholung meiner vorherigen Zustimmung nicht möglich, können Verträge vorbehaltlich meiner Zustimmung abgeschlossen werden. Über den Erwerb musealer Sammlungsgegenstände ist mir, soweit meine Zustimmung nicht erforderlich ist, in halbjährlichen Abständen zu berichten.
(3)Meiner Zustimmung bedarf nicht
  1. die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zu Gunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser usw.), wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung landeseigener Grundstücke handelt, sofern der Wert der Dienstbarkeit im Einzelfall 5000 Euro nicht übersteigt,
  2. der Abschluss von Verträgen über die Gestattung von Leitungsführungen, sofern der Wert der grundbuchlich zu sichernden Rechte im Einzelfall 5000 Euro nicht übersteigt,
  3. der Abschluss von Verträgen über die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken, Räumen und beweglichen Sachen an Dritte,
  4. der Abschluss von Verträgen über die Entleihung beweglicher Gegenstände von Dritten, sofern der Wert des Gegenstandes im Einzelfall 50000 Euro nicht übersteigt,
  5. der Abschluss von Verträgen über Leihgaben, die von Dritten den hessischen Landesmuseen zur Verfügung gestellt werden, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung für die Selbstversicherung des Landes,
  6. der Abschluss von Verträgen über die Verleihe von Archivalien, Handschriften und sonstigen Druckwerken an Dritte, sofern der Wert des Einzelstückes 50000 Euro nicht übersteigt,
  7. der Abschluss von Verträgen über die Verleihe von musealen Sammlungsgegenständen an Dritte, sofern der Wert des Einzelstücks oder zusammenhängender Sammlungsgegenstände 250000 Euro nicht übersteigt,
  8. der Abschluss von Verträgen über die Anmietung von Büromaschinen aller Art, sonstigen Geräten oder Fahrzeugen, mit Ausnahme von Personenkraftwagen, im Bereich der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten außerdem die Vermietung von Wohnungen und einzelnen Räumen sowie generell die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung unbebauter Grundstücke und beweglicher Sachen an Dritte.
(4)Notwendige Beteiligungen anderer Stellen, einschließlich der Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch, sollen erfolgen, bevor meine Zustimmung eingeholt wird. Die Beteiligung anderer Ministerien erfolgt durch mich.
(5)Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen in meinem Geschäftsbereich bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von tarifvertraglich begründeten Rechten und Pflichten des Arbeitgebers wird durch besondere Anordnungen geregelt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 2006, 18 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056F1NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WiKuMinVertrAnO_HE_!_1

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