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§ 2 HAG/SGB XII Landesnorm Hessen - Sachliche Zuständigkeit Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) vom 20. Deze

Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) Vom 20. Dezember 2004 *) § 2 Sachliche Zuständigkeit

(1)Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig: 1. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern diese nicht in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung oder in einer betreuten Wohnmöglichkeit für behinderte Menschen nach Kapitel Sechs des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden; der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistungen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Hilfe
  1. a)in einer Einrichtung zur stationären oder zur teilstationären Betreuung,
  2. b)in einer betreuten Wohnmöglichkeit oder
  3. c)durch Beratung und Unterstützung in einer Fachberatungsstelle oder Tagesaufenthaltsstätte zu gewähren ist 2. für die Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren ist, 3. für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden.
(2)Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig für Personen, die bei Vollendung des
  1. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  2. in einer Einrichtung zur stationären Betreuung oder
  3. in einer Werkstatt für behinderte Menschen erhalten. Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 gilt längstens bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenzen nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(3)In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung erhalten, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte Personen, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in vollstationären Einrichtungen erbringt, ist dieser zugleich auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig. Er ist auch für Personen zuständig, die vollstationär betreut werden, das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von Satz 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 HAG/SGB XII, vom 10.12.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 31.12.2016 § 2 HAG/SGB XII, vom 29.09.2008, gültig ab 07.10.2008 bis 31.12.2013 § 2 HAG/SGB XII, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 06.10.2008 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom
  2. Dezember 2004 (GVBl. S. 488) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 488 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056F4NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SGB12AG_HE_!_2

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