Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) Vom 20. Dezember 2004 *) § 10 Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1)Die dem Land nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom
- Januar 2002 (BGBl. I S. 475), geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zufließenden Bundesmittel werden an die Landkreise, die kreisfreien Städte und den Landeswohlfahrtsverband als zuständige Stellen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weitergeleitet.
(2)Der Landeswohlfahrtsverband erhält vorab fünf vom Hundert dieser Mittel.
(3)Vom Restbetrag wird je die Hälfte der Mittel den Landkreisen und kreisfreien Städten nach ihren Anteilen an der Zahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen im Lebensalter von 65 Jahren und älter sowie nach den Anteilen an der Bevölkerung im Lebensalter von 65 Jahren und älter - gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau - zugewiesen. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Bevölkerungszahl je Stufe um zehn vom Hundert erhöht wird. Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem gemischten Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.
(4)Zur sachgerechten Weiterleitung des auf das Land Hessen entfallenden Festbetrages nach Abs. 1 kann unter Berücksichtigung der den für die Grundsicherung zuständigen Stellen tatsächlich entstehenden Mehrausgaben das für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung einen von Abs. 2 und 3 abweichenden Verteilungsschlüssel festlegen. Die Rechtsverordnung soll die statistische Grundlage für die Verteilung bestimmen. Statistische Grundlage kann die amtliche Sozialhilfestatistik, die Statistik über die Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder das Ergebnis der Überprüfung nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes sein.
(5)Für die Berichtigung und Aufhebung von Leistungen gelten die §§ 47 und 48 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom
- Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Januar 2006 (GVBl. I S. 22), entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 HAG/SGB XII, vom 28.06.2017, gültig ab 01.01.2017 bis (gegenstandslos) § 10 HAG/SGB XII, vom 29.09.2017, gültig ab 01.01.2017 bis 31.12.2019 § 10 HAG/SGB XII, vom 10.12.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 31.12.2016 § 10 HAG/SGB XII, vom 27.04.2010, gültig ab 01.01.2010 bis 31.12.2013 § 10 HAG/SGB XII, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 31.12.2006 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 2004 (GVBl. S. 488) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 488 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056F4NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SGB12AG_HE_!_10