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§ 10 HAG/SGB XII Landesnorm Hessen - Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hessisches Ausführun

Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) Vom 20. Dezember 2004 *) § 10 Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1)Zuständige Stelle für
  1. den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und deren Weiterleitung an die Träger der Sozialhilfe und
  2. die Nachweisführung nach § 46a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Regierungspräsidium Gießen.
(2)Zuständige Stellen für den Vollzug der Prüfung nach § 46a Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Weiterleitung an das Regierungspräsidium Gießen sind die Regierungspräsidien.
(3)Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Abs. 1 und 2 abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen.
(4)Die Träger der Sozialhilfe haben 1. der nach Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Stelle die auf der Grundlage von Leistungsbescheiden entstandenen Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar für das jeweils abgelaufene Quartal, 2. der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Stelle
  1. a)die nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Nachweise in tabellarischer Form jeweils bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für das jeweils abgeschlossene Quartal,
  2. b)die Nettoausgaben eines Jahres im Sinne des § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in tabellarischer Form bis zum 15. Februar des Folgejahres mitzuteilen. Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in die Mitteilung nach Satz 1 zum 15. April aufzunehmen. Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, sind in die Mitteilungen nach Satz 1 zum 15. Juli aufzunehmen.
(5)Der überörtliche Träger der Sozialhilfe übermittelt anonymisiert entsprechend Abs. 2 die erforderlichen Daten der einzelnen Leistungsbezieher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt stadt- und kreisbezogen.
(6)Die Träger der Sozialhilfe benennen der nach Abs. 1 zuständigen Stelle Ansprechpartner und Vertreter, die für die fristgerechten Meldungen zuständig sind.
(7)Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass
  1. nur die Mittel abgerufen werden, die begründet und durch Leistungsbescheide belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,
  2. das Prinzip der Kassenwirksamkeit beachtet wurde,
  3. Rückzahlungen und zurückgenommene und endgültig nicht ausgezahlte Beträge nicht berücksichtigt wurden und
  4. zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen. Nicht rechtzeitig angemeldete Mittel können vorbehaltlich der bundesgesetzlichen Regelung und etwaiger Verjährungsvorschriften erst beim nächsten Mittelabruf berücksichtigt werden.
(8)Soweit fehlerhafte Meldungen eines Trägers der Sozialhilfe zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit Mittelanforderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder auf Meldungen eines Trägers der Sozialhilfe beruhende Mittelanforderungen durch den Bund nicht anerkannt und Erstattungen entsprechend gekürzt werden, sind die Festsetzungen des Landes gegenüber dem Träger der Sozialhilfe zurückzunehmen. Dieser hat die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 HAG/SGB XII, vom 28.06.2017, gültig ab 01.01.2017 bis (gegenstandslos) § 10 HAG/SGB XII, vom 10.12.2013, gültig ab 01.01.2014 bis 31.12.2016 § 10 HAG/SGB XII, vom 27.04.2010, gültig ab 01.01.2010 bis 31.12.2013 § 10 HAG/SGB XII, vom 14.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 31.12.2009 § 10 HAG/SGB XII, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 31.12.2006 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2004 (GVBl. S. 488) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 488 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056F4NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SGB12AG_HE_!_10

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