Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) Vom 20. Dezember 2004 *) § 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1)Kreisangehörigen Gemeinden, die am
- Dezember 2004 Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom
- Oktober 2002 (GVBl. I S. 642) wahrnehmen, gelten ab dem
- Januar 2005 die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 als übertragen.
(2)Heranziehungen von örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom
- Oktober 2002 (GVBl. I S. 642), die am
- Dezember 2004 Geltung hatten, gelten fort. Werden Aufgaben des überörtlichen Trägers von örtlichen Trägern durchgeführt, ist der Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu erlassen.
(3)Nach Art. 1 § 97 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ist bis zum
- Dezember 2006 § 2 in folgender Fassung anzuwenden: „§ 2 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
(1)Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig, soweit nicht der örtliche Träger sachlich zuständig ist,
- für die Leistungen nach dem Sechsten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, für Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung, Anfallskranke und Suchtkranke, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderem Grunde erforderlich ist,
- für die Versorgung behinderter Menschen mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln,
- für die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren,
- für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 4 erstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle Leistungen an die Hilfe suchende Person, für welche die Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gleichzeitig vorliegen, sowie auf die Hilfe nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; dies gilt nicht, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt wird.
(3)Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von Abs. 1 Nr. 1 sachlich zuständig
- für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des
- Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren ist,
- für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden.
(4)Für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung erhalten, bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.
(5)Der überörtliche Träger ist außer für die Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 auch sachlich zuständig bei Nichtsesshaften für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt ist.
(6)In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilstationäre Leistungen erhalten, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte Personen, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in vollstationären Einrichtungen erbringt, ist dieser zugleich auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig. Er ist auch für Personen zuständig, die vollstationär betreut werden sowie das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden.“ Weitere Fassungen dieser Norm § 13 HAG/SGB XII, vom 29.09.2017, gültig ab 01.01.2017 bis 31.12.2019 § 13 HAG/SGB XII, vom 10.06.2011, gültig ab 01.01.2011 bis 31.12.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 2004 (GVBl. S. 488) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 488 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056F4NN00000000042 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SGB12AG_HE_!_13