Verordnung zur Vereinigung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt und der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau zur Land- und forstwirtschaftlichen Berufs
genossenschaft Hessen (Verordnung zur Bildung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen) Vom 16. März 1995 § 2 Vertreterversammlung und Vorstand
(1)Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung besteht die Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen aus 51 Mitgliedern. Hat die Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau im Zeitpunkt der Vereinigung 33 Mitglieder, so gelten diese als in die Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen gewählt. Entsprechendes gilt für ihre bisherigen stellvertretenden Mitglieder. Hat die Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau in diesem Zeitpunkt mehr oder weniger als 33 Mitglieder, so wählen die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitnehmerschaft für sich getrennt je 11 Mitglieder der Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen und deren stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlagslisten. Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für die Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt, mit der Maßgabe, daß diese im Zeitpunkt der Vereinigung 18 Mitglieder hat.
(2)Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung besteht der Vorstand der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen aus 12 Mitgliedern. Er wird von der Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen gewählt mit der Maßgabe, daß die Gruppen jeweils aus einem Personenkreis zusammengesetzt sein müssen, der am 31. März 1995 zur Hälfte einem Selbstverwaltungsorgan der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau und zur Hälfte einem Selbstverwaltungsorgan der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt angehört hat.
(3)Abweichend von § 55 Abs. 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung in der Fassung vom
- Januar 1992 (BGBl. I S. 116, 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2325), leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied die erste Sitzung der Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds.
(4)Die bisherigen Vorstände der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau und der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt nehmen gemeinsam die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 148 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056F8NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LwBGVereinigV_HE_!_2