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AufzV HE Landesnorm Hessen VI. Steuerung und Türverriegelung Aufzugsverordnung Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Mit Ausfü

Aufzugsverordnung Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Mit Ausführungsanweisung und den Technischen Grundsätzen des deutschen Aufzugsausschusses für den Bau von Aufzügen auf Grund des § 4) Vom 5. Mai 1930 VI. Steuerung und Türverriegelung Ziff. 23

(1)Die Bewegung des Triebwerkes muß unmittelbar oder mittelbar zwangsläufig verhindert sein, solange nicht alle Fahrschachttüren geschlossen und gesperrt sind.
(2)Jede Fahrschachttür muß gesperrt sein, solange sich der Fahrkorbfußboden außerhalb eines Überfahrweges von 16 cm oberhalb oder unterhalb des Geschoßfußbodens befindet oder solange die Steuerung des Triebwerkes eingeschaltet ist.
(3)Drehtüren müssen durch ein besonderes Sperrmittel in unmittelbarer Nähe des Türverschlusses oder am Türverschluß selbst gesperrt werden.
(4)Abweichend von Abs. 1 ist bei elektrisch betriebenen Aufzügen die Bewegung des Triebwerkes zum genauen Einsteuern des Fahrkorbes (Feineinstellung) innerhalb des Überfahrweges auch bei offener Tür zulässig, wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als 0,3 m/sec beträgt und das Überschreiten der Grenzen des Überfahrweges zwangsläufig verhindert ist.
(5)Abweichend von Abs. 2 dürfen sich willkürlich betätigte Sperreinrichtungen von Fahrschachttüren (z. B. Handhebelverschlüsse) auch bei eingeschalteter Steuerung, aber nur vom Fahrkorb aus entriegeln lassen, wenn sich dessen Fußboden innerhalb des vorgeschriebenen Überfahrweges befindet. Ziff. 24 Für elektrisch betriebene Aufzüge gilt ferner: a)
(1)Das Anlassen des Triebwerkes durch die Steuerorgane darf nur über die Anlaßstellung der Steuerung möglich sein.
(2)Bei Ausbleiben der Netzspannung oder Stromloswerden des Steuerstromkreises muß die Steuerung entweder selbsttätig in die Haltstellung zurückgehen, oder der Kraftstromkreis so unterbrochen werden, daß er erst von der Anlaßstellung der Steuerung aus wieder geschlossen werden kann.
  1. b)Alle Sicherheitskontakte müssen durch Öffnen eines Stromkreises wirken und zwangsläufig unterbrochen werden.
  2. c)Wenn für die Steuerung ein Nulleiter benutzt wird, so müssen die Sicherheitskontakte am Anschluß des Außenleiters und die abzuschaltenden Apparate zwischen dem Sicherheitskontakt und dem Nulleiter liegen. d)
(1)Bei Aufzügen mit Fahrkorb ohne Aussteigeöffnung in der Decke muß an einer der Schachttüren eine Einrichtung (Kurzschließvorrichtung) vorhanden sein, die bewirkt, daß der Aufzug beim Offenbleiben dieser Tür betrieben werden kann, um zwecks Vornahme von Instandsetzungsarbeiten innerhalb des Fahrschachtes auf die Fahrkorbdecke gelangen zu können.
(2)Diese Einrichtung ist unter Verschluß zu halten und darf nur durch ein besonders geformtes Hilfsmittel betätigt werden können dessen Entfernung oder Loslassen die Steuersperrung selbsttätig wieder in Wirksamkeit setzt. Bartschlüssel müssen eine andere Form als die Fahrschachttürschlüssel haben. Ziff. 25 Für Führeraufzüge, Selbstfahrer und Umstellaufzüge gilt außer den Bestimmungen in Ziff. 23 und 24 folgendes:
  1. a)Jede Fahrschachttüre muß mit einem Schloß versehen sein, daß von außen nur durch einen besonders geformten Schlüssel geöffnet werden kann.
  2. b)Die Steuervorrichtung innerhalb des Fahrkorbes muß so angeordnet werden, daß sie nicht von außen her betätigt werden kann. Die Stellung der Steuervorrichtung für die Bewegungsrichtungen und zum Anhalten muß gekennzeichnet sein. Druckknopfsteuerungen müssen mit Halteknopf ausgerüstet sein.
  3. c)Für die Selbstfahrer ist eine Betätigung der Steuerung von innen und außen zulässig, wenn beide Einrichtungen derart in Abhängigkeit voneinander gebracht sind, daß jeweilig bei belastetem Fahrkorb nur mit Innensteuerung und bei leerem Fahrkorb nur mit Außensteuerung gefahren werden kann.
  4. d)Die Umstellaufzüge müssen eine Innen- und eine Außensteuerung mit einer Einrichtung für die Umschaltung im Fahrkorb erhalten, die eine gleichzeitige Benutzung beider Steuerungen ausschließt.
  5. e)Bei Aufzügen mit Handhebelverschlüssen sind die Schachttüren in den Endstellungen des Fahrkorbes so einzurichten, daß durch eine verschließbare Öffnung der Handhebel erreicht oder die Tür auch von außen unter Anwendung besonderer Werkzeuge entriegelt werden kann. Ziff. 26 Für Lastenaufzüge gilt außer den Bestimmungen in Ziff. 23 und 24 folgendes:
  6. a)Die Steuervorrichtungen müssen außerhalb des Fahrschachtes angebracht sein und dürfen nicht vom Fahrkorb aus betätigt werden können.
  7. b)Von der in Ziff. 23 geforderten Verriegelung der Türen und der Steuersperrung kann in den Endhaltestellen solcher Aufzüge abgesehen werden, die mit senkrecht beweglichen Schiebetüren (vgl. II Ziff. 8) versehen sind. Wird ein solcher Aufzug nicht von einem besonderen Führerstand aus gesteuert, so darf er jedesmal nur von der Türöffnung aus, hinter der sich der Fahrkorb befindet, in Betrieb gesetzt werden können. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Hess. Reg.Bl. 1930, 103 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056FFNN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AufzV_HE_VI._Steuerung_und_T%C3%BCrverriegelung

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