Aufzugsverordnung Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Mit Ausführungsanweisung und den Technischen Grundsätzen des deutschen Aufzugsausschusses für den Bau von Aufzügen auf Grund des § 4) Vom 5. Mai 1930 VIII. Fahrkorb Ziff. 29 Allgemein gelten folgende Bestimmungen:
- a)Fahrkörbe müssen geführt und so angeordnet sein, daß sie ihre Führungen am unteren und oberen Ende nicht verlassen können.
- b)Fahrkörbe müssen mit einer Decke versehen sein; ausgenommen hiervon sind Plattformaufzüge mit Stoßbügel zum Öffnen der oberen Falltür.
- c)Fahrkorbdecken müssen, wenn keine Einrichtung zum Außerbetriebsetzen der Steuersperrung (Kurzschließvorrichtung VI Ziff. 24
- e)vorgesehen ist, Aussteigeöffnungen mit nicht wegnehmbaren Abdeckungen erhalten, die in geöffnetem Zustande nicht über die Fahrkorbgrundfläche hinausragen dürfen.
- d)Fahrkorbtüren dürfen nicht aus der Fahrbahn herausschlagen.
- e)Die Fahrkorbböden sind in der Breite der Schachtzugänge mit einem mindestens 20 cm hohen Schutz zu versehen, der den beim Anhalten in der oberen Hälfte des Überfahrweges zwischen Fahrkorbboden und Türschwelle freiwerdenden Spalt abdeckt. Ziff. 30 Für Führeraufzüge, Selbstfahrer und Umstellaufzüge gilt außer den Bestimmungen in Ziff. 29 folgendes:
- a)Der Fahrkorb muß im Lichten mindestens 1,8 m hoch und mit Ausnahme der Zugangsseiten von Wänden umgeben sein. Diese müssen dicht oder aus Drahtgitter mit höchstens 2 cm Maschenweite bei mindestens 1,8 mm Drahtstärke hergestellt sein. In den Wänden dürfen Lichtöffnungen mit starker Verglasung angebracht werden.
- b)Die Zugangsseiten des Fahrkorbes sind mit Verschlußtüren zu versehen, deren Öffnen sofortiges Stillsetzen des Aufzuges bewirkt. Türen sind nicht erforderlich, wenn die Schachtwände an den Zugangsseiten des Fahrkorbes in voller Geschoßhöhe glatt durchgeführt und nicht mehr als 4 cm vom Fahrkorb entfernt sind. Drahtgeflechtwände mit höchstens 2 cm Maschenweite und mindestens 1,8 mm Drahtstärke gelten hierbei als glatte Wände. Aufzüge, deren Schachtwände an den Zugangsseiten nicht in voller Geschoßhöhe durchgeführt sind, dürfen nur dann in Betrieb gesetzt werden können, wenn die Fahrkorbtüren ordnungsgemäß geschlossen sind. Das Öffnen der Fahrkorbtüren darf nur möglich sein, wenn der Fahrkorbfußboden nicht mehr als 16 cm oberhalb des Geschoßfußbodens steht.
- c)Die Fahrkörbe müssen entweder mit selbsttätigen Schmiervorrichtungen ausgerüstet sein oder verschließbare Klappen erhalten, die das Schmieren und Reinigen der Fahrkorbführungen gestatten. Ziff. 31 Für Lastenaufzüge gilt außer den Bestimmungen in Ziff. 29 folgendes:
- a)Der Fahrkorb ist mit Wänden und an den Ladeseiten mit Verschlußtüren, Aufsetzgittern oder dergleichen zu versehen, die so beschaffen sein müssen, daß das Ladegut nicht über den vom Fahrkorb bestrichenen Raum hinausragen oder aus dem Fahrkorb herausfallen kann. Die Fahrkörbe betretbarer Lastenaufzüge müssen im Lichten mindestens 1,8 m hoch sein.
- b)Verschlußtüren an den Ladeseiten sind nicht erforderlich, wenn die Schachtwände in voller Geschoßhöhe durchgeführt, glatt und nicht mehr als 4 cm vom Fahrkorb entfernt sind. Der Fahrkorb muß bei Beladung mit Förderwagen für diese eine nicht wegnehmbare Feststellvorrichtung erhalten. Weitere Fassungen dieser Norm VIII. Fahrkorb AufzV HE, vom 05.05.1930, gültig ab 01.01.2004 bis 21.12.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Hess. Reg.Bl. 1930, 103 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056FFNN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AufzV_HE_VIII._Fahrkorb