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AufzV HE Landesnorm Hessen IX. Fangvorrichtungen, Senkbremsen und Aufsetzvorrichtungenfür Fahrkörbe Aufzugsverordnung Verordnung über die Einrichtung

Aufzugsverordnung Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Mit Ausführungsanweisung und den Technischen Grundsätzen des deutschen Aufzugsausschusses für den Bau von Aufzügen auf Grund des § 4) Vom 5. Mai 1930 IX. Fangvorrichtungen, Senkbremsen und Aufsetzvorrichtungenfür Fahrkörbe Ziff. 32 Fahrkörbe, die an Seilen, Ketten, Gurten oder dergleichen aufgehängt sind, müssen mit einer zuverlässigen Fangvorrichtung oder mit einer selbsttätigen Senkbremse versehen sein. Diese Vorrichtungen sind so anzubringen, daß sie durch das Ladegut in ihrer Wirkung nicht behindert werden können; sie sind so einzurichten, daß ihre wichtigen Teile in einfacher Weise auf Gangbarkeit und Verschleiß geprüft werden können. Ziff. 33

(1)Die Fangvorrichtung muß bereits bei gefahrdrohender Dehnung eines der Tragmittel und bei Bruch oder Lösung eines und auch aller Tragmittel sofort in Wirksamkeit treten. Bei Personenaufzügen ist außerdem eine Vorrichtung erforderlich, welche die Fangvorrichtung spätestens beim Erreichen der zulässigen Auslösegeschwindigkeit (vgl. III Ziff. 11) betätigt.
(2)Beträgt bei Personenaufzügen die Betriebsgeschwindigkeit des Fahrkorbes mehr als 0,85 m/sec, so sind Gleitfangvorrichtungen zu verwenden.
(3)Die Senkbremse muß ein Überschreiten der Betriebsgeschwindigkeit zuverlässig verhindern. Wird eine Senkbremse am Fahrkorb verwendet, so muß an der unteren Endstellung des Fahrkorbes durch eine Puffereinrichtung für genügende Abschwächung des beim Aufsetzen entstehenden Stoßes gesorgt sein. Ziff. 34 Lastenaufzüge sind von den vorstehend gestellten Forderungen ausgenommen,
  1. a)wenn ihr Fahrkorb beim Be- und Entladen infolge seiner Bauart oder der Art des Betriebes ordnungsmäßig nicht betreten werden kann. Die Nichtbetretbarkeit kann im allgemeinen angenommen werden, wenn die lichte Zugangsöffnung nicht über 1,2 m hoch ist oder die Ladefläche mindestens 0,4 m höher als der Fußboden liegt;
  2. b)oder wenn sie mit Aufsetzvorrichtungen für den Fahrkorb versehen sind, die zur Wirkung gekommen sein müssen, bevor der Fahrkorb betreten werden kann. Aufsetzvorrichtungen sind nur für Lastenaufzüge zulässig. Auf Schiffen, bei denen die Fahrschächte bis auf den Doppelboden heruntergehen, sind auch nicht betretbare Aufzüge mit einer Fangvorrichtung zu versehen. Weitere Fassungen dieser Norm IX. Fangvorrichtungen, Senkbremsen und Aufsetzvorrichtungen für Fahrkörbe AufzV HE, vom 05.05.1930, gültig ab 01.01.2004 bis 21.12.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Hess. Reg.Bl. 1930, 103 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056FFNN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AufzV_HE_IX._Fangvorrichtungen%2C_Senkbremsen_und_Aufsetzvorrichtungenf%C3%BCr_Fahrk%C3%B6rbe

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.