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§ 1 DampfkGenUAnw HE Landesnorm Hessen - Begrenzung des Geltungskreises der Anweisung Anweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampf

Anweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel Vom

  1. Dezember 1909 § 1 Begrenzung des Geltungskreises der Anweisung I. Der gegenwärtigen Anweisung unterliegen Dampfkessel aller Art (feststehende, bewegliche Dampfkessel, Schiffsdampfkessel), auch wenn sie weder zum Maschinenbetrieb noch zu gewerbsmäßiger Verwendung bestimmt sind. II. Die im § 1 Absatz 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- und Schiffsdampfkesseln (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
  2. Dezember 1908, Reichsgesetzbl. 1909 S. 3 ff. bezeichneten Dampfüberhitzer, Niederdruck- und Zwergkessel gelten nicht als Dampfkessel im Sinne dieser Anweisung. III. Zur Genehmigung, Inbetriebsetzung und ständigen Überwachung der Kessel von Lokomotiven auf Haupt- und Nebeneisenbahnen, Kleinbahnen (§ 1 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom
  3. Juli 1892) sowie solcher Privatanschlußbahnen (§§ 43 und 51 des Kleinbahnengesetzes), deren Lokomotiven auch auf den Geleisen der Haupt-, Neben- oder Kleinbahn, an die der Anschluß stattfindet, verkehren sollen, sind die zur eisenbahntechnischen Aufsicht über die genannten Bahnen berufenen Königlichen Eisenbahnbehörden zuständig. Die gegenwärtige Anweisung findet auf diese Lokomotiven keine Anwendung, soweit nicht durch den Minister der öffentlichen Arbeiten die Geltung gleicher Bestimmungen angeordnet wird. IV. Auf die Kessel solcher Lokomotiven von Privatanschlußbahnen (§ 43 des Kleinbahnengesetzes), die ausschließlich auf deren Geleisen verkehren, findet nur der Abschnitt II der gegenwärtigen Anweisung "Anlegung der Dampfkessel" Anwendung. Zur Inbetriebsetzung und ständigen Überwachung dieser Kessel ist die zur eisenbahntechnischen Aufsicht über die Privatanschlußbahn berufene Behörde zuständig (§§ 20 und 47 des Kleinbahnengesetzes). Hierbei gilt wegen Einführung von Bestimmungen, die der vorliegenden Anweisung entsprechen, das unter Absatz III (letzter Satz) Gesagte. V. Die übrigen Lokomotiven, insbesondere die ausschließlich auf Anschlußgleisen von Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen (§ 51 des Kleinbahnengesetzes), verkehrenden Lokomotiven sowie Lokomotiven derjenigen nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnen, die keinen Anschluß an Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes vom
  4. November 1838 oder an Kleinbahnen haben, unterliegen der Anweisung in vollem Umfang. Das gleiche gilt von Lokomotiven der Privatunternehmer, die beim Bau von Haupt-, Neben-, Klein- und Privatanschlußbahnen verwendet werden. VI. Insoweit die Anweisung hiernach auf Lokomotivkessel Anwendung findet, werden diese den beweglichen Dampfkesseln gleich geachtet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: HMBl. 1909, 555 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005700NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DampfkGenUAnw_HE_!_1

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