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§ 6 DampfkGenUAnw HE Landesnorm Hessen - Freizügigkeit der Kessel Anweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel vom 16. Dezem

Anweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel Vom

  1. Dezember 1909 § 6 Freizügigkeit der Kessel I. Bewegliche und Schiffsdampfkessel, deren Inbetriebnahme in einem anderen Bundesstaat auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln genehmigt worden ist, können in Preußen ohne nochmalige vorgängige Untersuchung betrieben werden, sofern die Bescheinigungen über die gemäß § 12 der vorbezeichneten allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vorzunehmenden Prüfungen sowie über die etwa ausgeführten regelmäßigen Prüfungen vorgelegt werden und seit der letzten Untersuchung (Abnahme oder regelmäßige Prüfung) nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. Unter derselben Voraussetzung sollen solche Kessel bei vorübergehendem Aufenthalt in Preußen nicht früher zu regelmäßigen Untersuchungen herangezogen werden, als solche in dem Heimatstaat fällig werden. II. Dampfkessel, die am Verfertigungsort eines anderen Bundesstaats oder innerhalb Preußens von einem hierfür zuständigen Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen nach § 12 Absatz 2 und 3 und § 14 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln, oder nach Vornahme einer Ausbesserung gemäß § 13 a.a.O. geprüft und den Vorschriften unter § 12 Absatz 5 daselbst entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, sobald sie im ganzen nach ihrem Aufstellungsort verschickt werden und die Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung vorgelegt wird, einer weiteren Bauprüfung oder Wasserdruckprobe vor ihrer Einmauerung oder Wiederinbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Versand oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung der Prüfung geboten erscheinen lassen. III. 1) Die Bauprüfung neuer Kessel, deren zukünftiger Aufstellungsort bekannt ist, ist nach Zeichnungen und Berechnungen (vgl. allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Land- und Schiffsdampfkesseln § 12 Abs. 2) vorzunehmen, die von dem für den Aufstellungsort zuständigen Sachverständigen durchgeprüft und abgestempelt sind. IV. 2) Bei neuen Kesseln, deren Aufstellungsort noch unbekannt ist, hat der für die Bauprüfung zuständige Sachverständige die vorläufige Prüfung der Zeichnungen und die vorläufige Berechnung selbst vorzunehmen. Diese können später als Unterlagen für das Genehmigungsverfahren dienen. V. Zur Ausführung der fälligen regelmäßigen Prüfungen von beweglichen und Schiffsdampfkesseln bei vorübergehendem Aufenthalt in Preußen werden die zuständigen Sachverständigen des Heimatorts ohne besonderen Antrag zugelassen. ... VI. Die Bescheinigungen der in anderen Bundesstaaten mit der regelmäßigen Prüfung der beweglichen und Schiffsdampfkessel ermächtigten Beamten oder Sachverständigen über die Vornahme regelmäßiger Untersuchungen solcher Kessel werden in Preußen anerkannt. VII. Die Bescheinigungen der in anderen Bundesstaaten nach § 2 Absatz 1 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln zur Prüfung des Baustoffs der Dampfkessel ermächtigten Sachverständigen werden in Preußen anerkannt. VIII. Dampfkessel aus dem Ausland müssen nach den Vorschriften des § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln durch einen in Preußen zuständigen Sachverständigen geprüft werden. Dabei muß die Ummantelung der Kessel entfernt werden. Der Nachweis, daß der Baustoff solcher Kessel den anerkannten Regeln der Technik entspricht und erforderlichenfalls geprüft worden ist, hat, soweit nicht § 3 Absatz V letzter Satz zutrifft oder die Bestimmungen für alte Kessel (§ 21 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln) Platz greifen, durch Vorlegung der Zeugnisse von Sachverständigen zu geschehen, deren Anerkennung durch den Minister für Handel und Gewerbe erfolgt ist. Fußnoten 1) Jetzt: Anordnung zum Genehmigungsverfahren für Dampfkessel vom
  2. April 1943 (RWMBl. S. 479). 2) Jetzt: die baupolizeilichen Bestimmungen Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005700NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DampfkGenUAnw_HE_!_6

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