Anweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel Vom 16. Dezember 1909 § 11 Verfahren bei der technischen Vorprüfung des Antrags I. Die Stelle, bei der die Vorlagen ... einzureichen sind, hat diese nach den bestehenden baupolizeilichen Vorschriften sowie nach den zur Wahrung des Nachbarschutzes maßgebenden Gesichtspunkten ... und nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln zu prüfen. Die in den §§ 21 bzw. 18 der letzteren enthaltenen Vorschriften über das Material alter Kessel sind nur in den Fällen der Genehmigung alter Kessel nach Erlöschen der ihnen früher erteilten Genehmigung (d. h. gemäß § 7 ) anzuwenden. Die erfolgte Prüfung ist auf den Vorlagen zu bescheinigen. Wegen der ... etwa notwendigen Ergänzungen der Vorlagen tritt die Stelle, bei der der Antrag eingebracht ist, mit dem Antragsteller unmittelbar in Verbindung. Sie ist zur Weitergabe des Gesuchs an die Beschlußbehörde auch dann verpflichtet, wenn es den bestehenden Bestimmungen nicht entspricht. In solchen Fällen ist auf die Mängel hinzuweisen, die für die Versagung der Genehmigung geltend zu machen sind, oder es sind die Einschränkungen zu bezeichnen, unter denen die Genehmigung bedingt erfolgen kann. - Glaubt der Kesselprüfer, daß seine Sachkunde für einzelne Teile der baupolizeilichen Prüfung nicht ausreicht, so hat er der Beschlußbehörde entsprechende Mitteilung zur Veranlassung des Weiteren zu machen. ... II. 2) In denjenigen Städten, in denen die Baupolizei einer Königlichen Behörde zusteht, ist bei feststehenden Dampfkesseln das nach Abs. 1 (in baupolizeilicher Hinsicht jedoch nur auf Vollständigkeit hin) begutachtete Genehmigungsgesuch vor der Beschlußfassung dieser Behörde zur Prüfung zu übersenden. Diese Bestimmung findet auf die für Bergwerke, Aufbereitungsanstalten oder Salinen und andere zugehörige Anlagen bestimmten Kessel sowie dann keine Anwendung, wenn aus dem Antrag hervorgeht, daß weder die Errichtung noch die Veränderung von baulichen Anlagen beabsichtigt wird. Die Stellen, bei welchen der Antrag eingeht, haben zutreffendenfalls die Beschlußbehörden auf diese Umstände hinzuweisen. III. Die Sachverständigen haben sich der Eintragung von Abänderungsvermerken, die sie für die Ausführung der Anlage für geboten erachten, in den Zeichnungen zu enthalten, ihre Anforderungen vielmehr in der Form von Vorschlägen zu Bedingungen der Beschlußbehörde mitzuteilen. Dabei ist in der Regel davon abzusehen, Forderungen zu stellen, die vom Unternehmer bereits nach Maßgabe der Zeichnungen oder der Beschreibung zu erfüllen sind. Die Bedingungen sind, mit Ausnahme des Vorbehalts bezüglich der zur Verminderung von Rauch, Ruß und Flugasche von der Beschlußbehörde auf Antrag nachträglich zu beschließenden Vorschriften, derart zu fassen, daß sie dem Unternehmer keinen Zweifel über die Art ihrer Ausführung lassen und ihre Erfüllung von dem Kesselprüfer bei der Abnahme nachgeprüft werden kann, ohne daß sein subjektives Ermessen, wie bei allgemeinen Forderungen etwa der Art "es ist für hinreichende Lüftung oder ausreichende Beleuchtung des Kesselhauses Sorge zu tragen", in Frage kommt. Der zuständige Gewerbeinspektor oder Bergrevierbeamte hat anzugeben, ob und inwieweit die von ihm zum Schutz der Arbeiter etwa vorzuschlagenden Vorschriften als Bedingungen in die Genehmigungsurkunde aufzunehmen oder dem Unternehmer bei Übersendung der Urkunde mit dem Hinweis mitzuteilen sind, daß ihre Durchführung im Wege polizeilicher Verfügung stattfindet, sofern sie nicht schon bei der Errichtung der Anlage berücksichtigt werden. Der letztere Weg erscheint insbesondere den unter die Gewerbeordnung oder das allgemeine Berggesetz fallenden gewerblichen Anlagen gegenüber dann angebracht, wenn die Forderung keine Abänderung der baulichen Anlage des Kesselhauses bedingt. Fußnoten 2) Jetzt: die baupolizeilichen Bestimmungen Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005700NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DampfkGenUAnw_HE_!_11
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