Anweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel Vom 16. Dezember 1909 § 16 Genehmigungsurkunde I. Für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde ist der anliegende Vordruck A zu benutzen. Für jeden genehmigten Kessel ist eine besondere Urkunde anzufertigen. Werden mehrere Kessel gleicher Größe, Form, Ausrüstung und Dampfspannung gleichzeitig für eine und dieselbe Betriebsstätte oder solche Veränderungen einer bestehenden Kesselanlage genehmigt, welche auf mehrere oder alle Kessel der Anlage einwirken (z. B. Errichtung eines neuen Schornsteins für eine Kesselbatterie, Veränderung eines gemeinschaftlichen Kesselhauses oder Zusammenarbeiten von Kesseln verschiedener Spannung), so bedarf es zur Ausfertigung der Urkunden nicht der Beifügung der in § 10 II und im Vordruck A verlangten Anlagen zu jeder einzelnen Urkunde; es genügt vielmehr ein Hinweis auf diejenige Urkunde, welche die Anlagen enthält. Auf Antrag des Unternehmers kann auch die Genehmigung aller Kessel durch eine Urkunde erfolgen. In den durch § 8 , insbesondere im Absatz II bezeichneten Fällen der erneuten Genehmigung kann nach dem Ermessen der Beschlußbehörde an Stelle der Ausfertigung einer neuen Genehmigungsurkunde nach Vordruck A die Ergänzung der etwa eingereichten älteren Urkunden durch Nachtragsvermerke erfolgen. Il. In denjenigen Fällen, in denen nach § 13 ... dem Unternehmer schriftlicher Bescheid zu erteilen ist, erfolgt die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde durch die Beschlußbehörde erster Instanz nach Abschluß des Verfahrens. III. In der Urkunde sind alle Bedingungen, unter welchen die Kesselanlage genehmigt worden ist, aufzuführen. Die Benutzung vorgedruckter Normalbedingungen, die im einzelnen Falle eine Streichung des Vordrucks oder dessen Abänderung erfordern, ist für die dem Unternehmer zu behändigende Ausfertigung zu vermeiden. Die zur Genehmigungsurkunde gehörigen Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne sind mit ihr durch Schnur und Siegel zu verbinden. In den Bedingungen ist allgemein zu fordern, daß die Wartung des Kessels nur zuverlässigen, gut ausgebildeten oder gut unterwiesenen männlichen Personen über 18 Jahre übertragen werden darf, die mit der bestimmungsgemäßen Benutzung der allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen am Kessel vertraut und verpflichtet sind, bei der Bedienung des Feuers Rauch, Ruß oder Flugasche möglichst einzuschränken. In Kesselräumen müssen die Dienstvorschriften für Kesselwärter in der vom Minister für Handel und Gewerbe anerkannten Fassung ausgehängt werden. In allen geeigneten Fällen, namentlich bei dem Betrieb von Kesselanlagen in der Nähe menschlicher Wohnungen, ist ferner zu fordern, daß der Unternehmer verpflichtet sei, durch zweckdienliche Einrichtung der Feuerungsanlage sowie durch Anwendung geeigneten Brennstoffs und sorgsame Wartung des Kessels auf möglichst vollständige Vermeidung von Rauch, Ruß oder Flugasche hinzuwirken, auch, falls sich ergeben sollte, daß diese Mittel nicht genügen, um Gefahren oder Belästigungen für die Nachbaren oder das Publikum überhaupt durch Rauch, Ruß oder Flugasche zu verhüten, auf Antrag der Polizeibehörde, der Gewerbeaufsichts- oder Bergrevierbeamten in dem für die Beschlußfassung über das Genehmigungsgesuch vorgeschriebenen Verfahren solche Abänderungen in der Feuerungsanlage sowie in der Wahl des Brennstoffs vorzunehmen, welche zur Beseitigung der Übelstände geeignet sind. Erstreckt sich die Genehmigung auch auf bauliche Anlagen, so empfiehlt es sich, in den Bedingungen darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen der Baupolizeiordnung und insbesondere auch diejenigen über Anmeldung des Baues, Rohbau- und Gebrauchsabnahme bei den mit dem Dampfkessel genehmigten baulichen Anlagen (Kesselhaus, Schornstein) zu beachten sind. Bei Übersendung der Genehmigungsurkunde sind dem Unternehmer endlich in einem besonderen Anschreiben diejenigen gewerbepolizeilichen Forderungen mitzuteilen, deren Durchführung im Wege polizeilicher Verfügung stattfinden wird, sofern ihre Berücksichtigung nicht schon bei Errichtung der Anlage erfolgt ( § 11 Absatz III ). IV. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist dem Besitzer, eine zweite der zuständigen Ortspolizeibehörde zu übersenden, an deren Stelle bei den den Bergbehörden unterstellten Dampfkesseln der Bergrevierbeamte tritt. Die Ortspolizeibehörde hat daraufhin rechtzeitig die Rohbau- und Gebrauchsabnahme zu veranlassen .... Bei feststehenden Kesselanlagen solcher Betriebe, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, ist eine Abschrift der Urkunde (ohne deren Anlagen) dem zuständigen Gewerbeinspektor zu übersenden. V. Vor Erteilung der Genehmigungsurkunde ist die bauliche Ausführung der Kesselanlage nicht gestattet. Die in die gewerbepolizeiliche Genehmigung eingeschlossene Bauerlaubnis darf sich über den Aufstellungsraum des Kessels, den Schornstein und den notwendigen Zubehör zum Kesselhaus hinaus nicht ausdehnen. In der Genehmigungsurkunde ist zum Ausdruck zu bringen, auf welche baulichen Anlagen sich die Genehmigung erstreckt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: HMBl. 1909, 555 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005700NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DampfkGenUAnw_HE_!_16
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