Anweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel Vom 16. Dezember 1909 § 26 Bescheinigungen, Revisionsbuch I. Die Kesselprüfer haben über die von ihnen ausgeführten Bauprüfungen Untersuchungen gemäß § 12 Abs. II , Druckproben und Abnahmeprüfungen, schriftliche Bescheinigungen auszustellen. Die Aushändigung der Bescheinigungen muß spätestens binnen sieben Tagen, bei Abnahmebescheinigungen auf Verlangen des Kesselbesitzers binnen drei Tagen erfolgen. Die Aushändigung der Abnahmebescheinigung ist jedoch so lange zu verweigern, als nicht alle wesentlichen Bedingungen erfüllt sind und durch Vorlegung der Bescheinigung oder einer Zwischenbescheinigung über die baupolizeiliche Abnahme nachgewiesen wird, daß diese stattgefunden und zu keinen wesentlichen Bedenken Anlaß gegeben hat. Die Kesselprüfer haben sich bei ihren Bescheinigungen der anliegenden Vordrucke B, C, F und G zu bedienen, der Vordruck B und F jedoch nur in dem Falle, daß die Wasserdruckprobe nicht in Verbindung mit der Bauprüfung bewirkt worden ist. Die Bescheinigungen sind von dem Kesselprüfer mit der Genehmigungsurkunde ( § 16 ) und sämtliche Papiere mit dem Revisionsbuch zu verbinden. II. Mit der Bescheinigung über die Bauprüfung hat der Kesselprüfer bei neuen Dampfkesseln einen Nachweis über die Prüfung des Materials und - falls nicht eine bereits genehmigte Zeichnung vorgelegt werden kann, auf die Bezug zu nehmen ist, - die den Abmessungen des Dampfkessels zugrunde liegende Zeichnung zu verbinden. Von dem Lieferer sind in letzterem Falle zwei Zeichnungen des Dampfkessels zur Verfügung des Kesselprüfers zu halten. Bei der Bauprüfung von Kesseln infolge erneuter Genehmigung ( § 8 ) bestehender Anlagen kann von der Beifügung der Zeichnung abgesehen werden, es sei denn, daß wesentliche Änderungen am Kesselkörper Anlaß zu der erneuten Genehmigung geben. Bei erneut zu genehmigenden Kesseln ( § 8 ) hat der Kesselprüfer in der Bescheinigung über die Bauprüfung ein Gutachten darüber abzugeben, mit welcher Dampfspannung der Kessel noch zum Betrieb geeignet erscheint. III. Abschrift der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung ist der Ortspolizeibehörde oder der an ihre Stelle tretenden Bergbehörde und bei feststehenden Kesseln in Gewerbebetrieben, die der Aufsicht der Gewerbeinspektion unterstehen, auch der letzteren zu übersenden. IV. Derjenige Kesselprüfer, welcher die Abnahmebescheinigung ausstellt, hat gleichzeitig das Titelblatt für das zu dem Kessel gehörige Revisionsbuch unter Benutzung des anliegenden Vordrucks D auszufertigen. Als Einlagebogen des Revisionsbuchs ist der anliegende Vordruck E zu verwenden. Dem neuen Revisionsbuch ist das bisherige Kesselbuch vorzuheften, oder es sind Abschriften der letzten in dem alten Kesselbuch enthaltenen Bescheinigungen über äußere, innere Untersuchungen und Druckproben in das neue Revisionsbuch zu übertragen und die Abschriften durch den Kesselprüfer zu beglaubigen. Die Beschaffung der Revisionsbücher (Vordruck D und E) ist Sache der Kesselbesitzer und hat auf deren Kosten zu erfolgen. V. Revisionsbücher für bewegliche Dampfkessel und Schiffsdampfkessel, welche in einem anderen Bundesstaat ausgefertigt sind, werden in Preußen zur Weiterbenutzung zugelassen, auch wenn die Einlagebogen dem Vordruck E nicht entsprechen. VI. Die Genehmigungsurkunde nebst den zugehörigen Anlagen oder beglaubigte Abschriften dieser Papiere sowie das Revisionsbuch sind an der Betriebsstätte des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. Auf die Dampfkessel von Kraftfahrzeugen und Feuerspritzen findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn ihr Betrieb der Polizeibehörde und dem zuständigen Kesselprüfer ihres Heimatorts angemeldet ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: HMBl. 1909, 555 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005700NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DampfkGenUAnw_HE_!_26
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