Anweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel Vom 16. Dezember 1909 § 30 I. Die Untersuchung erfolgt, soweit nicht gemäß §§ 2 , 5 und 6 Absatz III andere Kesselprüfer zuständig sind, durch die Ingenieure der Dampfkesselüberwachungsvereine, unbeschadet des Rechtes der Polizeibehörden (auch Gewerbeaufsichts- und Revierbeamten), aus sicherheitspolizeilichen Gründen erforderlichenfalls besondere amtliche Untersuchungen auszuführen. Bei beabsichtigten inneren Untersuchungen und Druckproben ist in Fällen dieser Art, falls nicht Gefahr im Verzug ist, der zuständige Kesselprüfer mit dem Anheimgeben der Teilnahme rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Ergebnisse solcher, aus sicherheitspolizeilichen Gründen auszuführenden, außerordentlichen amtlichen Untersuchungen, für welche Gebühren nicht erhoben werden, sind in das Kesselbuch einzutragen. Abschrift ist, falls der zuständige Kesselprüfer an der Untersuchung nicht beteiligt wurde, diesem zur weiteren Verfolgung etwa vorgefundener Mängel zu übersenden. II. Bewegliche Kessel gehören zu demjenigen Bezirk, in welchem ihr Besitzer wohnt oder ein von demselben zu bezeichnender ständiger, mit Vollmacht ausgerüsteter Vertreter seinen dauernden Wohnsitz hat. Schiffsdampfkessel gehören zu demjenigen Bezirk, in welchem ihr Heimathafen liegt, in Ermangelung eines solchen, in welchem sich der Wohnsitz des Schiffseigners oder eines von ihm zu bezeichnenden ständigen, mit Vollmacht ausgestatteten Vertreters befindet. III. Auf Ersuchen des hiernach zuständigen Kesselprüfers oder auf Antrag des Kesselbesitzers müssen die technischen Untersuchungen von solchen beweglichen und Schiffsdampfkesseln, die im staatlichen Auftrag zu untersuchen sind, von dem zuständigen Kesselprüfer ausgeführt werden, in dessen Bezirk sich der Kessel zur Zeit der Fälligkeit der Untersuchung befindet ... IV. Auf Antrag des Kesselbesitzers kann ausnahmsweise von dieser gegenseitigen Vertretung abgesehen werden bei eiligen Revisionen von Schiffskesseln, die gelegentlich der fälligen Revision in einem außerhalb des Vereinsbezirkes gelegenen Hafen liegen, sowie bei beweglichen Dampfkesseln, wenn durch die Benachrichtigung des sonst zuständigen Vereins für den Kesselbetrieb störende Verzögerungen eintreten, oder wenn es bei rasch wechselndem Aufenthalt des beweglichen Dampfkessels fraglich erscheint, ob eine Aufforderung zur vertretungsweisen Ausführung der Untersuchung rechtzeitig an die zuständige Stelle gelangt, oder endlich wenn die fortlaufende Beobachtung eines Kesselschadens geboten ist. V. Die Untersuchung von beweglichen Dampfkesseln, die auf solchen Bergwerken, Aufbereitungsanstalten oder Salinen und anderen zugehörigen Anlagen vorübergehend verwendet werden, deren Kessel der Überwachung durch Bergrevierbeamte unterliegen, sind während der Dauer dieser Verwendung den letzteren vorbehalten. Der Beamte hat für solche Fälle der für die regelmäßige Beaufsichtigung zuständigen Stelle Abschriften der Prüfungsbefunde und zu Beginn des Etatjahrs ein Verzeichnis der ihm vorübergehend unterstehenden Kessel mitzuteilen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: HMBl. 1909, 555 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005700NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DampfkGenUAnw_HE_!_30
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