Anweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel Vom 16. Dezember 1909 § 31 (I.) ... (II.) ... (III.) ... (IV.) ... (V.) ... (VI.) ... (VII.) ... (VIII.) ... IX. Können bei Seedampfschiffen und solchen See-Segel- sowie See-Motorschiffen, welche mit Hilfskesseln ausgerüstet sind, die vorgeschriebenen Kesselrevisionen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen unter Berücksichtigung der dafür zugelassenen Überschreitungen durch den zuständigen amtlichen Kesselprüfer erledigt werden, weil sich das Schiff im Ausland befindet, so ist der leitende Maschinist, soweit er im Besitz mindestens des Patents für Seemaschinisten II. Klasse ist, verpflichtet, spätestens beim Anlaufen des nächsten Auslandshafens die Kessel einer entsprechenden nichtamtlichen Dampf- oder inneren Untersuchung oder Wasserdruckprobe zu unterziehen und hiervon unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke ungesäumt an die zur regelmäßigen amtlichen Revision der Schiffskessel zuständigen Stelle Bericht zu erstatten. Es bleibt den Reedereien überlassen, die leitenden Maschinisten auf dem Wege der Dienstanweisung zu verpflichten, gegebenenfalls einen Maschineninspektor oder Beauftragten der Reederei zu den Untersuchungen zuzuziehen. Der leitende Maschinist hat eine Abschrift des Untersuchungsberichts den an Bord befindlichen Kesselpapieren anzufügen, ein drittes Exemplar der Reederei zu übersenden. Der leitende Maschinist ist bei gutem Zustand des Kessels befugt, die innere Revision oder Druckprobe um zwei Monate über den Fälligkeitstermin hinauszuschieben. Die Fristverlängerung darf bei gutem Zustand des Kessels bis zu sechs Monaten betragen, wenn das Schiff voraussichtlich innerhalb dieser Zeit einen in einem deutschen Bundesstaat belegenen Hafen erreicht. Sofort nach Wiedereintreffen des Schiffes in einem zu einem deutschen Bundesstaat gehörigen Hafen hat der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter bei der für die amtlichen Revisionen der Schiffskessel zuständigen Stelle des Heimathafens die ordnungsmäßige Erledigung der Kesselrevisionen zu beantragen. Es steht ihm jedoch frei, sich an die für die amtlichen Kesselrevisionen zuständige Stelle des Anlaufhafens zu wenden. Diese hat Abschrift des Befundes der zuständigen Stelle des Heimathafens zu übersenden. Die Revisionsfristen werden von dem Zeitpunkt der amtlichen Revisionen an neu berechnet. Der leitende Maschinist hat sich bei den von ihm auszuführenden nichtamtlichen Revisionen der Kessel unter Dampf sowie bei den Wasserdruckproben eines Kontrollmanometers zu bedienen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: HMBl. 1909, 555 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005700NN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DampfkGenUAnw_HE_!_31
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