Anweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel Vom 16. Dezember 1909 § 36 I. Die äußere Untersuchung erfolgt ohne vorherige Benachrichtigung des Kesselbesitzers. Ausnahmsweise kann bei denjenigen beweglichen und Schiffsdampfkesseln, welche ihren Betriebsort häufig wechseln, der Zeitpunkt für diese Untersuchung mit dem Kesselbesitzer vereinbart werden. II. Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Wasserdruckprobe ist der Besitzer tunlichst frühzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vorher zu unterrichten. Die Kessel sind von dem Besitzer zu der vereinbarten oder mangels Zustandekommens einer solchen vom Kesselprüfer festzusetzenden Frist ordnungsmäßig vorbereitet für diese Untersuchungen bereitzustellen. III. Der Zeitpunkt für diese letzteren Untersuchungen ist unter Berücksichtigung des § 31 Absatz VI nach Anhörung des Besitzers so zu wählen, daß der Betrieb der Anlage so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Bei beweglichen und Flußschiffskesseln ist der Besitzer verpflichtet, dem Kesselprüfer zu der Zeit, zu welcher die Kessel zur inneren Untersuchung oder Druckprobe gestellt werden müssen, rechtzeitig mitzuteilen, wann und wo die Kessel zur Untersuchung bereit sind, bei See-Dampfschiffen und solchen See-Segelschiffen sowie See-Motorschiffen, welche mit Hilfskesseln ausgerüstet sind, wann und in welchem zu einem deutschen Bundesstaate gehörigen Hafen die Kessel zur Untersuchung bereitgestellt werden können. IV. Bei Anlagen, deren Betrieb nur zu gewisser Zeit im Jahre unterbrochen werden kann, ist diese, unbeschadet einer dadurch beim ersten Male bedingten Hinausschiebung der Untersuchung zu wählen. Bewegliche Dampfkessel können von den Besitzern oder ihren Vertretern an einem beliebigen Ort innerhalb des Amtsbezirkes des zuständigen Kesselprüfers für die Untersuchung bereitgestellt werden. V. Bewegliche Kessel auf Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und anderen zugehörigen Anlagen oder Salinen sowie auf den unter Aufsicht der Bergbehörden betriebenen Steinbrüchen und Bohrbetrieben sind auf der Betriebsstelle zu untersuchen, soweit sie der Überwachung durch Bergrevierbeamte unterliegen. VI. Durch die Untersuchung der Schiffsdampfkessel dürfen die Fahrten der Schiffe nicht gestört werden; die innere Untersuchung und Wasserdruckprobe von Schiffsdampfkesseln ist vor dem Beginn der Fahrten des betreffenden Jahres zu bewirken. VII. Falls ein Kesselbesitzer der Aufforderung des zur Untersuchung berufenen Kesselprüfers, den Kessel für die innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe bereitzustellen, nicht entspricht, so ist der Besitzer des Kessels auf Ersuchen des Kesselprüfers durch die zuständige Ortspolizeibehörde mittels polizeilicher Verfügung ... anzuhalten, den Kessel an einem vom Kesselprüfer erneut festzusetzenden Tage bereitzustellen oder, wenn Gefahr im Verzuge erscheint, den Betrieb bis auf weiteres einzustellen. VIII. Die zur Ausführung der Untersuchung erforderlichen Arbeitskräfte und Vorrichtungen hat der Besitzer des Kessels dem Kesselprüfer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: HMBl. 1909, 555 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005700NN00000000040 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DampfkGenUAnw_HE_!_36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.