Verordnung, die Ausführung und den Betrieb von Niederdruck-Warmwasserheizanlagen und von Warmwasserbereitungsanlagen betreffend Vom 29. Oktober 1927 b) Ausführung mit Sicherheitsausdehnungs- und mit S
icherheitsrücklaufleitung
- Der Heizkessel ist durch zwei unabsperrbare, miteinander nicht unmittelbar in Verbindung stehende Sicherheitsrohrleitungen von mindestens 25 mm lichtem Durchmesser mit dem Ausdehnungsgefäß zu verbinden.
- Der lichte Durchmesser der Sicherheitsausdehnungsleitung. darf hierbei an keiner Stelle geringer sein als:
(3)d 3 = 15 + √20H und der der Sicherheitsrücklaufleitung an keiner Stelle geringer als:
(4)d 4 = 15 + √10H In den Gleichungen bedeuten d 3 und d 4 die lichten Rohrweiten in mm und H die gesamte, von den Verbrennungsgasen bespülte Kesselheizfläche in qm.
- Übersteigt die Länge einer Leitung in der waagerechten Projektion gemessen das Maß von 20 m oder die Zahl der Richtungsänderungen die Zahl 8, so ist die lichte Weite beider Sicherheitsleitungen auf das nächstfolgende Handelsmaß zu erhöhen.
- Die tunlichst von oben in das Ausdehnungsgefäß einzuführende Sicherheitsausdehnungsleitung muß ebenso wie die Entlüftungsleitung oberhalb des höchsten Wasserspiegels einmünden, die Sicherheitsrücklaufleitung ist am tiefsten Punkte des Ausdehnungsgefäßes anzuschließen. Die Sicherheitsausdehnungsleitung ist außerdem in den waagerechten Strecken mit reichlicher Steigung und mit Krümmungsradien von mindestens der dreifachen lichten Rohrweite zu verlegen.
- Die Sicherheitsausdehnungs- und die Sicherheitsrücklaufleitung können ganz oder teilweise als Vor- und Rücklaufleitung der Anlage benutzt werden und umgekehrt, sofern sie die vorstehenden Bedingungen erfüllen.
- Kesselgruppen, die im Vor- und im Rücklauf keine Einzelabsperrungen erhalten, sind wie Einzelkessel von einer der Gesamtheizfläche der Kesselgruppe entsprechenden Größe zu behandeln. Bei Einzelabsperrungen im Vorlauf können sie mit einer gemeinsamen Sicherheitsrücklaufleitung, bei Einzelabsperrungen im Rücklauf mit einer gemeinsamen Sicherheitsausdehnungsleitung versehen werden. Mehrere Sicherheitsausdehnungs- oder Sicherheitsrücklaufleitungen können auch in je eine der in Frage kommenden gesamten Kesselheizfläche entsprechende Sicherheitsleitung zusammengefaßt werden.
- Die Formeln
(3)und
(4)geben bei den nachstehenden Kesselgrößen folgende Werte für die Sicherheitsleitungen: Formel
(3), Sicherheitsausdehnungsleitungen: Kessel bis 8 qm Heizfläche d 3 = 25 mm Kessel bis 20 qm Heizfläche d 3 = 34 mm Kessel bis 30 qm Heizfläche d 3 = 39 mm Kessel bis 56 qm Heizfläche d 3 = 49 mm Kessel bis 84 qm Heizfläche d 3 = 57 mm Kessel bis 120 qm Heizfläche d 3 = 64 mm Formel
(4), Sicherheitsrücklaufleitungen Kessel bis 10 qm Heizfläche d 4 = 25 mm Kessel bis 36 qm Heizfläche d 4 = 34 mm Kessel bis 58 qm Heizfläche d 4 = 39 mm Kessel bis 115 qm Heizfläche d 4 = 49 mm Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Hess. Reg. Bl. 1927, 192 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005703NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WWasHeizAnlV_HE_b%29_Ausf%C3%BChrung_mit_Sicherheitsausdehnungs-_und_mit_Sicherheitsr%C3%BCcklaufleitung