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WWasHeizAnlV HE Landesnorm Hessen II. Warmwasserbereitungsanlagen Verordnung, die Ausführung und den Betrieb von Niederdruck-Warmwasserheizanlagen und

Verordnung, die Ausführung und den Betrieb von Niederdruck-Warmwasserheizanlagen und von Warmwasserbereitungsanlagen betreffend Vom 29. Oktober 1927 II. Warmwasserbereitungsanlagen 1. Die unter I gege

benen Bestimmungen für Niederdruck-Warmwasserheizanlagen gelten auch für Heizkessel zum Betriebe von Warmwasserbereitungsanlagen mit der Maßgabe, daß für dampfgeheizte Warmwasserbereiter die nachstehenden Bestimmungen zu beachten sind. 2. Warmwasserbereiter, deren Heizdampf aus Dampfanlagen, deren Betriebsdruck mehr als ½ at betragen kann, entnommen, aber vor Eintritt in den Warmwasserbereiter auf ½ at oder darunter entspannt wird, sind einer Abnahmeprüfung im Betriebe zu unterziehen, wobei nachzuweisen ist, daß der Überdruck des Heizdampfes im Warmwasserbereiter ½ at nicht übersteigen kann. Die Sicherung gegen Überschreiten des zulässigen Druckes kann erfolgen:

  1. a)durch ein offenes, nicht verschließbares Rohr oder durch ein Standrohr mit Wasser- oder Quecksilberfüllung in der Dampfzuleitung. Bei der Abnahme haben die Sachverständigen neben der Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen auch auf sachgemäße Bauart und sorgfältige Ausführung der Anlagen zu achten;
  2. b)durch ein in die Dampfzuleitung eingebautes zuverlässiges Sicherheitsventil. In diesem Falle hat die Berechnung der Wandstärken nach den Herstellungsvorschriften für Dampfkessel zu erfolgen. Werden Bleche verwendet, deren Eigenschaft nicht durch Sachverständigen- oder Werksbescheinigungen nachgewiesen werden, so ist der Berechnung eine Blechfestigkeit von höchstens 30 kg/qm zugrunde zu legen. Die Warmwasserbereiter sind in der Dampfzuleitung hinter dem Standrohr oder dem Sicherheitsventil mit einem zuverlässigen Manometer mit Kontrollflansch zur Unterbringung des amtlichen Prüfungsmanometers zu versehen. Der höchstzulässige Betriebsdruck von ½ at ist auf dem Manometer durch eine Marke zu kennzeichnen. 3. Warmwasserbereiter, die mit Frisch- oder Abdampf von mehr als ½ at Überdruck betrieben werden, oder bei denen nicht durch ein Standrohr oder ein Sicherheitsventil sicher verhindert wird, daß der Überdruck des Heizdampfes ½ at übersteigt, unterliegen außer der Abnahmeprüfung einer ständigen Überwachung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften. 4. Für ausreichenden Frostschutz der Anlagen, insbesondere der Standrohre und sonstigen Sicherheitsvorrichtungen, ist zu sorgen. 5. Dampfgeheizte Warmwasserbereiter, die mittelbar mittels Rohrschlangen oder dergl. beheizt werden, müssen zur Verhütung unzulässiger Beanspruchung der Wandungen infolge der Ausdehnung des sich erwärmenden Wassers am Wasserraum ein Sicherheitsventil mit unmittelbarer Gewichtsbelastung und seitlichem Abfluß erhalten. 6. Alle Sicherheitsventile sind gegen unbefugte Änderung der Belastung zu schützen. 7. Für den unmittelbaren Anschluß von Warmwasserbereitern an Druckwasserleitungen sind die etwa bestehenden örtlichen Vorschriften zu beachten. 8. Werden Warmwasserbereiter mit überhitztem Dampf betrieben, so ist der Überdruck des eintretenden Heizdampfes auf den Druck gesättigten Dampfes von gleicher Temperatur umzurechnen und danach festzustellen, welche der vorstehenden Bestimmungen in Betracht kommen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Hess. Reg. Bl. 1927, 192 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005703NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WWasHeizAnlV_HE_II._Warmwasserbereitungsanlagen

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