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§ 62 DampfkV HE Landesnorm Hessen Verordnung, die Dampfkessel betreffend vom 8. November 1909 Textnachweis ab: 01.01.2004 gültig bis: 21.12.2007

Verordnung, die Dampfkessel betreffend Vom 8. November 1909 § 62 (1) Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel innerhalb von Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Gebäuden mit

leicht entzündlichem Inhalt ist verboten. Beträgt die zulässige Dampfspannung des Kessels mehr als 6 Atmosphären Überdruck oder das Produkt aus der Heizfläche in Quadratmetern und der zulässigen Dampfspannung in Atmosphären Überdruck mehr als 30, so darf der Aufstellungsraum weder überwölbt sein, noch eine feste Balkendecke haben.

(2)Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel in Anbauten von Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Räumen, die neben solchen mit leicht entzündlichem Inhalt liegen, ist nur gestattet, wenn eine feuersichere Trennungswand vorhanden ist. Die übrigen Umfassungswände des Aufstellungsraumes einschließlich der Türen sind mindestens auf 1,5 m über dem Fußboden feuersicher herzustellen. Letzterer muß gleichfalls feuersicher sein. Die Durchführung von Transmissionswellen durch die Trennungswand muß feuersicher abgedichtet werden. Treibriemen, welche durch solche Wände hindurchgeführt werden sollen, sind mit Kästen zu umschließen, soweit sie in den Räumen mit leicht entzündlichem Inhalte laufen.
(3)Der Schornstein beweglicher Dampfkessel, die innerhalb von Gebäuden betrieben werden, muß so hoch ins Freie geführt werden, daß seine Ausmündung bei weicher Bedachung anstoßender Gebäude mindestens 5 m, bei harter Bedachung mindestens 1,5 m über die Firsten der Dachflächen hinausragt. Brennbare Gegenstände müssen von metallenen Rauchröhren mindestens 0,5 m entfernt bleiben. Dieser Abstand kann bei der Durchführung durch das Dach auf 0,25 m ermäßigt werden, wenn der Ausschnitt im Dache eine Blechverkleidung erhält.
(4)Auf freistehende, provisorische Bretterschuppen zum Schutze beweglicher Dampfkessel finden die Vorschriften des Abs. 3 und die des Abs. 1 dann entsprechende Anwendung, wenn ihr Abstand von benachbarten Gebäuden mit leicht entzündlichem Inhalt oder weicher Dachung, von Schobern oder Mieten weniger als 5 m beträgt.
(5)Bei der Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel außerhalb von Gebäuden sind nachstehende Entfernungen des Rauchrohres und der zur Heizung dienenden Teile des Kessels einzuhalten:
  1. a)von Gebäuden mit feuersicheren Umfassungswänden und harter Dachung mindestens 1 m von der Traufkante, sofern die Gebäude keine leicht entzündlichen Gegenstände, mindestens 3 m von der Traufkante, sofern sie solche Gegenstände enthalten;
  2. b)von Gebäuden mit nicht feuersicheren Umfassungswänden oder mit weicher Bedachung mindestens 5 in von der Traufkante;
  3. c)von Schobern, Mieten, Holzvorräten, Waldbeständen mindestens 5 m. Die vorstehend angegebenen Entfernungen gelten für die Heizung der Kessel mit Koks, Steinkohle und Steinkohlebriketts. Werden zur Feuerung Braunkohlen, Torf, Holz oder andere zum Funkenwerfen neigende Brennstoffe benutzt, so sind mindestens die doppelten Entfernungen einzuhalten.
(6)Der Betrieb beweglicher Kessel auf öffentlichen Wegen oder in geringerer Entfernung als 5 m von solchen ist nur mit besonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde zulässig.
(7)Die Umgebung beweglicher Dampfkessel ist beim Betrieb in einem Umkreis von mindestens 5 m von anderen als zur Heizung bestimmten leicht entzündlichen Gegenständen freizuhalten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Hess. Reg.Bl. 1909, 297 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005704NN00000000087 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DampfkV_HE_!_62

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