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§ 17 HAKA Landesnorm Hessen - Veränderungssperre Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom 20.

Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom 20. Juli 2004 § 17 Veränderungssperre

(1)Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens auf den betroffenen Flächen wesentlich Wert steigernde oder die Errichtung der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2)Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die Abfallbehörde für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standorts erforderlich ist. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3)Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, so können die Eigentümerinnen oder Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Enteignungsbehörde.
(4)Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann die Abfallbehörde auf der Grundlage des allgemein verbindlich festgestellten Landesabfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete festlegen. Für diese gelten Abs. 1 und 3 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Abs. 3 anzurechnen.
(5)Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(6)Die Abfallbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Abs. 1, 2 und 4 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Weitere Fassungen dieser Norm § 17 HAKA, vom 06.03.2013, gültig ab 12.03.2013 bis 30.06.2014 § 17 HAKA, vom 24.03.2010, gültig ab 07.04.2010 bis 11.03.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 252 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005717NN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KrW%2FAbfGAG_HE_!_17

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