Obsah (5)
§ 3§ 12§ 16§ 17§ 21gesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom 20. Juli 2004 § 29 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
§ 3Abs.
1 besonders überwachungsbedürftige Abfälle nicht von anderen Abfällen getrennt hält; 2.
§ 3Abs.
2 die dort bezeichneten Abfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht dem Entsorgungspflichtigen überlässt; 3.
§ 12Abs.
1 Satz 1 oder § 13 besonders überwachungsbedürftige Abfälle nicht dem Zentralen Träger andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind; 4.
§ 16Abs.
5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt; 5.
§ 17Abs.
1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren; 6.
§ 21Abs.
2 eine Deponie oder deren Änderung in Betrieb nimmt;
- einer Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt;
- einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 , § 12 Abs. 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 13 , oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, nach § 14 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und nach diesem Gesetz ist das Regierungspräsidium. Im Falle von § 25a Abs. 1 Satz 1 ist abweichend von Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sofern es um die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie nach § 29 Abs. 1 Nr. 9 dieses Gesetzes geht. Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 29 HAKA, vom 06.03.2013, gültig ab 12.03.2013 bis 30.06.2014 § 29 HAKA, vom 24.03.2010, gültig ab 07.04.2010 bis 11.03.2013 § 29 HAKA, vom 04.12.2006, gültig ab 08.12.2006 bis 06.04.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 252 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005717NN00000000085 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KrW%2FAbfGAG_HE_!_29