← Deutschland

§ 29 HAKA Landesnorm Hessen - Bußgeldvorschriften Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom 20

Obsah (4)§ 3§ 12§ 16§ 17

gesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom 20. Juli 2004 § 29 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

§ 3Abs.

1 gefährliche Abfälle nicht von anderen Abfällen getrennt hält; 2.

§ 3Abs.

2 die dort bezeichneten Abfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht dem Entsorgungspflichtigen überlässt; 3.

§ 12Abs.

1 Satz 1 oder § 13 gefährliche Abfälle nicht dem Zentralen Träger andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind; 4.

§ 16Abs.

5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt; 5.

§ 17Abs.

1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren;

  1. einer Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt;
  2. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 , § 12 Abs. 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 13 , oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
  1. Abs. 1,
  2. § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  3. § 18 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  4. § 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und
  5. § 22 des Batteriegesetzes vom
  6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium. Abweichend von Satz 1 ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
  7. § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung das Regierungspräsidium Darmstadt,
  8. Abs. 1 Nr. 8 sowie nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Falle des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat. Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 29 HAKA, vom 06.03.2013, gültig ab 12.03.2013 bis 30.06.2014 § 29 HAKA, vom 04.12.2006, gültig ab 08.12.2006 bis 06.04.2010 § 29 HAKA, vom 20.07.2004, gültig ab 01.01.2003 bis 07.12.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 252 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005717NN00000000087 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KrW%2FAbfGAG_HE_!_29

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.