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§ 2 HAltlastG Landesnorm Hessen - Begriffsbestimmungen Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten (Hessisches Altlastengesetz -

Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten (Hessisches Altlastengesetz - HAltlastG -) Vom 20. Dezember 1994 § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Altflächen:

Altablagerungen und Altstandorte; 2. Altablagerungen: stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen sowie Grundstücke außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind; 3. Altstandorte: Grundstücke

  1. a)mit stillgelegten Anlagen, die gewerblichen, industriellen, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder hoheitlichen Zwecken dienten,
  2. b)deren militärische Nutzung aufgegeben wurde, sofern auf ihnen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde; 4. altlastenverdächtige Flächen: Altflächen, bei denen auf Grund nachgewiesener oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehender Verunreinigungen sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen oder geplanten Nutzung die Besorgnis besteht, daß eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt; 5. Altlasten: Altflächen, von denen auf Grund bestehender Verunreinigungen unter Berücksichtigung der vorhandenen oder geplanten Nutzung eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeht und für die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 das Sanierungserfordernis dem Grunde nach festgestellt ist; 6. wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit: Ein Zustand, der insbesondere eine
  3. a)Gefährdung der Gesundheit der Menschen sowie ihres Wohlbefindens,
  4. b)Gefährdung von Nutztieren, Vögeln, Wild und Fischen,
  5. c)schädliche Beeinflussung von Gewässern, Boden und Nutzpflanzen,
  6. d)Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
  7. e)Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  8. f)Beeinträchtigung der Belange der Raumordnung und der Landesplanung sowie des Städtebaus,
  9. g)sonstige Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. Sanierungsmaßnahmen:
  10. a)Sicherungsmaßnahmen: Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Vermeidung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Verringerung oder Unterbrechung der Ausbreitungsmöglichkeiten der vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe;
  11. b)Teilsanierung: Maßnahmen zur Beseitigung eines anteiligen Schadensbeitrages und seiner Folgen;
  12. c)Sanierung: Maßnahmen, die im Rahmen technischer und wirtschaftlicher Grenzen so durchgeführt werden, daß von der Fläche nach der Durchführung keine Gefahren für Leib oder Gesundheit des Menschen sowie keine Gefährdung für die Umwelt im Zusammenhang mit der vorhandenen oder geplanten Nutzung der Fläche ausgehen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 764 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005718NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AltLastG_HE_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.