Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten (Hessisches Altlastengesetz - HAltlastG -) Vom 20. Dezember 1994 § 4 Einleitung des Verfahrens (1) Erhält die für die Altlastensanierun
g zuständige Behörde Kenntnisse, die einen Altlastenverdacht begründen können, leitet sie von Amts wegen das Altlastenverfahren ein. Hat eine andere Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit solche Kenntnisse erhalten, teilt sie dies der für die Altlastensanierung zuständigen Behörde mit, es sei denn, gesetzliche Vorschriften stehen dem entgegen. Sie gibt an, ob bereits Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wegen der vorhandenen Verunreinigung eingeleitet wurden. Die für die Altlastensanierung zuständige Behörde prüft in den Fällen des Satzes 1 und 2 den Verdacht und führt die dafür erforderlichen Maßnahmen auf allen Grundstücken durch, auf die sich der Altlastenverdacht beziehen kann, es sei denn, die andere Behörde betreibt das Verfahren nach Maßgabe des Abs. 2 abschließend in eigener Zuständigkeit. Solange der Altlastenverdacht nicht feststeht, bleibt die Verpflichtung der Behörde, Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffen, unberührt. Die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der für die Altlastensanierung zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Altlastenverdacht als gegeben gilt.
(2)Die für die Altlastensanierung zuständige Behörde hat unverzüglich zu entscheiden, ob ein Altlastenverdacht besteht. Ist bereits ein Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben auf einer Fläche anhängig, deren Altlastenverdacht sich im Laufe dieses Verfahrens ergibt, und setzt die Verwirklichung dieses Vorhabens eine Sanierung nach § 2 Nr. 7 Buchst. c voraus, ist die für dieses Verfahren zuständige Behörde auch für die Sanierung nach diesem Gesetz zuständig, soweit sie das Verfahren nicht an die für die Altlastensanierung zuständige Behörde wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sanierung abgibt. Diese Zuständigkeit umfaßt sämtliche Pflichten und Befugnisse der für die Altlastensanierung zuständigen Behörde. Hat die nach § 21 für die Altlastensanierung zuständige Behörde bereits ein Verfahren auf einem Grundstück übernommen oder von Amts wegen eingeleitet, bevor eine Genehmigung für ein Vorhaben beantragt wird, bleibt sie für das Altlastensanierungsverfahren zuständig. Sie hat der Genehmigung des Vorhabens zuzustimmen, soweit es die erforderliche Sanierung nicht behindert. Nach Übernahme eines Verfahrens durch die für die Altlastensanierung zuständige Behörde teilt diese der abgebenden Behörde das Ergebnis ihrer Prüfung mit.
(3)Übernimmt die für die Altlastensanierung zuständige Behörde das Verfahren oder leitet sie dieses von Amts wegen ein, unterrichtet sie unverzüglich die abgebende Behörde, die Eigentümerinnen oder Eigentümer, sonstige Beteiligte im Sinne von § 13 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie sämtliche möglichen Sanierungsverantwortlichen, soweit sie bekannt sind. Im übrigen sind diese so zügig wie möglich zu ermitteln. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 764 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005718NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AltLastG_HE_!_4