Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten (Hessisches Altlastengesetz - HAltlastG -) Vom 20. Dezember 1994 § 10 Altflächendatei (1) Die Gemeinden, die für Immissionsschutz und A
rbeitssicherheit zuständigen Behörden und die kommunalen Entsorgungspflichtigen sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Altflächen unverzüglich der Hessischen Landesanstalt für Umwelt mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind verfügbare Daten zu erheben oder bereits erhobene Daten fortzuschreiben und so der Hessischen Landesanstalt für Umwelt zu übermitteln, daß sie in einer bei ihr einzurichtenden Altflächendatei erfaßt werden können. Diese Pflicht der Gemeinden entfällt, wenn die Daten durch den Landkreis oder den Umlandverband Frankfurt entsprechend verarbeitet wurden. Die Altflächendatei wird von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt geführt. Sie hat die Daten der Altflächendatei an die in Satz 1 genannten Stellen sowie an die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 21 zuständigen Behörden auf Anfrage zu übermitteln. Während eines Altlastenverfahrens ist für die Änderung der Daten die Behörde ausschließlich zuständig, die das Verfahren betreibt, soweit die in der Altflächendatei geführten Daten dieses Verfahren betreffen. Für die Dauer dieses Verfahrens können die Daten von der zuständigen Behörde zusätzlich in einer eigenständigen Altflächendatei im Sinne dieses Gesetzes (Sekundärdatei) verarbeitet werden.
(2)Stellt die zuständige Behörde fest, daß es sich um eine altlastenverdächtige Fläche oder um eine Altlast handelt, teilt sie dies der Hessischen Landesanstalt für Umwelt mit. Die Fläche ist in der Altflächendatei entsprechend zu kennzeichnen.
(3)Nach Kennzeichnung als altlastenverdächtige Fläche in der Altflächendatei sind den Eigentümerinnen oder Eigentümern, Besitzerinnen oder Besitzern, sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft und möglichen Sanierungsverpflichteten, soweit bekannt, die Eintragungen mitzuteilen. Bestätigt sich der Altlastenverdacht nicht, ist die Kennzeichnung in der Altflächendatei zu löschen; Satz 1 gilt entsprechend. Ist die Eintragung als altlastenverdächtige Fläche erfolgt, kann sich eine Erwerberin oder ein Erwerber nicht auf seine Unkenntnis der Eintragung berufen.
(4)An die in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie an die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 21 zuständigen Behörden und an das Hessische Landesamt für Bodenforschung können Daten auch durch automatisierte Abrufverfahren gegeben werden. Die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann Näheres zu den Altflächendateien, insbesondere zum Inhalt, zur Änderung, Führung und Nutzung, Einsicht und Weitergabe von Erkenntnissen aus ihr auch im automatisierten Abrufverfahren sowie den Umfang und die zeitliche Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung bestimmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 764 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005718NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AltLastG_HE_!_10