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§ 12 HAltlastG Landesnorm Hessen - Sanierungsverantwortlichkeit Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten (Hessisches Altlasten

Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten (Hessisches Altlastengesetz - HAltlastG -) Vom 20. Dezember 1994 § 12 Sanierungsverantwortlichkeit (1) Zur Durchführung der Sanierung s

ind verpflichtet:

  1. Betreiber sowie ehemalige Betreiber und deren Rechtsnachfolger von Anlagen auf Altlasten, soweit die Verunreinigungen durch diese Anlagen verursacht worden sind,
  2. der Ablagerer, der Abfallerzeuger und deren Rechtsnachfolger bei Altablagerungen,
  3. sonstige Verursacher von Verunreinigungen, die das Sanierungserfordernis begründet haben,
  4. Personen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Verantwortung für die Verunreinigungen oder für hiervon ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit trifft,
  5. Eigentümerinnen oder Eigentümer, es sei denn, daß sie eine bestehende Verunreinigung beim Erwerb weder kannten noch kennen mußten, von einer abgeschlossenen Sanierung nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 ausgehen durften oder von einer Aufhebung der Altlastenfeststellung Kenntnis hatten,
  6. ehemalige Eigentümerinnen oder Eigentümer, es sei denn, daß ihnen eine während der Zeit des Eigentums entstandene oder bestehende Verunreinigung weder bekannt wurde noch bekannt sein mußte.

(2)Die Heranziehung einer oder mehrerer sanierungsverantwortlicher Personen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 6 erfolgt durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen; sie kann mehrere oder sämtliche Sanierungsverantwortliche gleichzeitig heranziehen und die Kosten anteilig geltend machen. Lassen sich bei mehreren Sanierungsverantwortlichen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die auf Grund eigenen Handelns zur Verunreinigung beigetragen haben, die Verursachungsanteile nicht ermitteln, haftet jeder für den Schaden gesamtschuldnerisch. Das gilt auch in den Fällen, in denen Maßnahmen sowohl nach diesem Gesetz als auch nach §§ 74 bis 77 des Hessischen Wassergesetzes getroffen werden müssen. Mehrere Sanierungsverantwortliche haben im Falle gesamtschuldnerischer Haftung untereinander einem Ausgleichsanspruch.
(3)Die Sanierungsverantwortlichkeit nach Abs. 1 entfällt, wenn die sanierungsverantwortliche Person im Zeitpunkt des Entstehens der Verunreinigung darauf vertrauen durfte, daß eine Beeinträchtigung der Umwelt nicht entstehen könne, und wenn dieses Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(4)Zum Zweck der Altlastensanierung können Bodenverbände nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) gegründet werden. Sie haben anstelle der Sanierungsverantwortlichen, die diesen beigetreten sind, die Sanierung durchzuführen. Die Verbandsmitglieder bleiben weiterhin zur Sanierung verpflichtet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 764 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005718NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AltLastG_HE_!_12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.