Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten (Hessisches Altlastengesetz - HAltlastG -) Vom 20. Dezember 1994 § 13 Sanierung von Altlasten (1) Die zuständige Behörde ordnet die zur
Sanierung der Altlast und der von ihr beeinträchtigten Flächen und des Grundwassers erforderlichen Maßnahmen unter Bestimmung des Sanierungsziels gegen die Sanierungsverantwortlichen nach § 12 an. Nach Feststellung der Altlast sind ohne Anordnung oder Zustimmung der zuständigen Behörde nur Gefahrenabwehrmaßnahmen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder der sonstigen Berechtigten zulässig. Sind zur Festlegung des Sanierungsumfanges weitere Ermittlungen erforderlich, ordnet die zuständige Behörde gegen die Sanierungsverantwortlichen die ergänzende Untersuchung der Altlast sowie der von ihr beeinträchtigten Grundstücke an. Bei großflächigen und sehr starken Verunreinigungen, bei technisch aufwendigen Sanierungsverfahren oder besonderer Betroffenheit Dritter soll von den Sanierungsverantwortlichen ein Sanierungsplan verlangt werden, der insbesondere Angaben enthält über 1. die Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung, 2. die vorhandene und geplante Nutzung des Grundstücks, sowie die Sanierungsziele, 3. Anforderungen an Sanierungs-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen, 4. Folgenbeseitigungsmaßnahmen, 5. Angaben zur zeitlichen Durchführung der Maßnahmen. Ein Sanierungsplan kann von den Sanierungsverantwortlichen oder sonstigen am Grundstück Berechtigten auch vorgelegt werden, wenn eine Altlastenfeststellung nach § 11 Abs. 1 noch nicht erfolgt ist.
(2)Der Sanierungsplan ist der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Es kann eine abschnittsweise Sanierung zugelassen werden. Teilsanierungen und Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn eine Sanierung nicht möglich oder unverhältnismäßig ist. In einem solchen Fall wird die Altlastenfeststellung nach Durchführung der Maßnahmen entsprechend der erreichten Teilsanierung und Sicherungsmaßnahmen angepaßt. In der Altflächendatei nach § 10 Abs. 2 ist einzutragen, für welche Nutzungsart das Sanierungsziel erreicht worden ist.
(3)Eine behördliche Anordnung oder Genehmigung sowie Zustimmung zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 und § 5 schließt nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Zulassungen ein, wenn sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde ergangen ist. Planfeststellung und behördliche Verfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben davon unberührt. Soweit ein Sanierungsplan verlangt ist, ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen mit der Maßgabe, daß der Plan vor Genehmigung zwei Wochen auszulegen ist; im übrigen gilt § 73 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Die Plangenehmigung ist grundsätzlich spätestens vier Wochen nach Auslegungsende zu erteilen.
(4)Ist das festgelegte Sanierungsziel nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen erreicht, ist die Altlastenfeststellung aufzuheben, der Nachweis im Liegenschaftskataster zu löschen, und in die Altflächendatei einzutragen, für welche Nutzungsart das Sanierungsziel erreicht worden ist. Die Aufhebung der Altlastenfeststellung wird jeder Eigentümerin oder jedem Eigentümer, den Sanierungsverantwortlichen und Nutzungsberechtigten zugestellt. Die Kosten tragen die Sanierungsverantwortlichen. Auf Grund von anderen Rechtsvorschriften betroffene Behörden sind in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde ordnet Nachkontrollen auf Kosten der Sanierungsverantwortlichen an, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß das Sanierungsziel nicht dauerhaft erreicht ist. Die angeordnete Frist kann jeweils verlängert werden. Bis zum Ablauf der Frist bleibt die für die Altsanierung zuständige Behörde für die Sanierung von Schäden an anderen Grundstücken und am Grundwasser, die von der ehemaligen Altlast ausgehen, zuständig. § 7 findet entsprechend Anwendung.
(5)Das betroffene Grundstück kann erneut zur Altlast erklärt werden, wenn nach der Aufhebung der Altlastenfeststellung neue Tatsachen bekannt werden, die eine erneute Feststellung erfordern, oder wenn auf Grund der Nachkontrolle nach Abs. 4 festgestellt wird, daß das Sanierungsziel nicht erreicht ist.
(6)Die §§ 4 und 5 , § 6 Abs. 3 , § 7 Abs. 1 , §§ 8 und 9 und die §§ 40 bis 43 und §§ 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung geltend entsprechend. Die Erstattungspflicht nach § 69 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung trifft die nach § 12 Verantwortlichen.
(7)Die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der für die Altlastensanierung zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, wann die Sanierungsziele in der Regel als erreicht gelten und wie der Nachweis zu führen ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 764 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005718NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AltLastG_HE_!_13