Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten (Hessisches Altlastengesetz - HAltlastG -) Vom 20. Dezember 1994 § 14 Träger der Altlastensanierung (1) In den Fällen, in denen Sanieru
ngsverantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können, insbesondere wegen der Dringlichkeit der Sanierung die Bestandskraft einer Anordnung nicht abgewartet werden kann, überträgt die zuständige Behörde dem Träger der Altlastensanierung die Durchführung der Untersuchung oder Sanierung, ohne daß dieser Sanierungsverantwortlicher wird. Sind bei mehreren Sanierungsverantwortlichen die Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder Ausgleichsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 4 gegen einen oder mehrere Sanierungsverantwortliche aus tatsächlichen oder rechtliche Gründen, insbesondere wenn eine gesamtschuldnerische Heranziehung ausscheidet, nicht möglich, tritt der Träger der Altlastensanierung entsprechend dem anfallenden Anteil ein.
(2)Mit der Übertragung wird ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis begründet. Die §§ 662 bis 676 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3)Für Fälle nach Abs. 1 wird von dem Träger der Altlastensanierung ein Sanierungsprogramm aufgestellt. Das Sanierungsprogramm enthält die zu erwartenden Sanierungsmaßnahmen, die Reihenfolge der geplanten Durchführung und die jeweils zu erwartenden Kosten. Die Durchführung der Sanierung selbst erfolgt im Rahmen eines vom Träger der Altlastensanierung aufzustellenden Finanzierungsplans.
(4)Die Durchführung eigener Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen außer von Maßnahmen der Gefahrenabwehr durch Sanierungsverantwortliche, sowie durch Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstige Berechtigte ist nach Übertragung der Sanierung auf den Träger der Altlastensanierung vor Abschluß der Sanierung ausgeschlossen. Die zuständige Behörde nimmt die auf den Träger der Altlastensanierung erfolgte Übertragung der Durchführung der Untersuchung und Sanierung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten zurück, wenn vor Beginn der Durchführung der Maßnahmen die Hinderungsgründe zur Heranziehung einer oder eines Sanierungsverantwortlichen oder mehrerer Sanierungsverantwortlicher weggefallen sind. Nach Beginn der Sanierung kann eine Rücknahme nur nach Abschluß von Untersuchungs- oder Sanierungsabschnitten erfolgen.
(5)Auf Antrag des Trägers der Altlastensanierung kann die zuständige Behörde Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Flächen nach § 2 verpflichten, Überwachungs- und Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Sind Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht verantwortlich nach § 12 , kann die Duldungsanordnung mit der Festlegung einer Ausgleichszahlung an Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte gegen den Träger der Altlastensanierung verbunden werden, wenn die Durchführung für diese eine unbillige Härte darstellt. Die dafür erforderlichen Mittel sind im Rahmen des Finanzierungsplanes vom Land zur Verfügung zu stellen.
(6)Der Träger der Altlastensanierung kann die von ihm zu sanierenden Grundstücke erwerben, ohne dadurch nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 sanierungsverantwortlich zu werden. Mit der Durchführung der Sanierung kann er Dritte beauftragen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann er Mitglied von Bodenverbänden zum Zweck der Altlastensanierung werden. Der als Verbandsbeitrag zu tragende Anteil der Sanierungskosten wird in den Finanzierungsplan aufgenommen.
(7)Die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der für die Altlastensanierung zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung den Träger der Altlastensanierung. Soll eine private Gesellschaft zum Träger bestimmt werden, hängt die Übertragung von deren Einverständnis ab. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, für welchen Zeitraum der Finanzierungsplan und das Sanierungsprogramm aufzustellen und in welchen Abständen sie fortzuschreiben sind.
(8)Unbeschadet der Pflichtaufgaben nach Abs. 1 kann der Träger der Altlastensanierung weitere Aufgaben übernehmen, insbesondere die Beratung und Unterstützung der Landesregierung und der mit der Sanierung befaßten Behörden, sowie die technische und organisatorische Beratung von Sanierungsverantwortlichen und Eigentümerinnen oder Eigentümern und Nutzungsberechtigten altlastenverdächtigter Flächen und Altlasten.
(9)Der Träger der Altlastensanierung kann auch als Dritter im Wege der Ersatzvornahme beauftragt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1994, 764 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005718NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AltLastG_HE_!_14