Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes Vom 4. April 1990 § 2 Errichtung von Prüfungsausschüssen, Zusammensetzung und Berufung, Durchführung der Prüfung (1) Das Regierungspräsidium Gieß
en errichtet Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfungen 1. nach § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885), für
- a)Landwirtschaft beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz -,
- b)Weinbau beim Regierungspräsidium Darmstadt,
- c)Gartenbau beim Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz,
- d)Forstwirtschaft bei den Versuchs- und Lehrbetrieben für Waldarbeit und Forsttechnik in Diemelstadt und Weilburg,
- e)den kommunalen Bereich und den Bereich sonstiger öffentlicher Stellen, soweit sie nicht unter Buchst. a bis d fallen, beim Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst, 2. nach § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel beim Regierungspräsidium Gießen -Pflanzenschutzdienst.
(2)Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Zum Mitglied eines Prüfungsausschusses darf nur berufen werden, wer für die Mitwirkung bei den Prüfungen fachlich und persönlich geeignet ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen jeweils die für die Prüfungsgebiete erforderliche Sachkunde besitzen.
(3)In jedem Prüfungsausschuß soll je ein Mitglied
- Beamter des höheren Dienstes aus den Fachbereichen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau oder Forstwirtschaft oder des Pflanzenschutzdienstes,
- Fachkraft für Pflanzenschutz,
- Leiter oder Mitarbeiter eines Betriebes aus dem jeweiligen Fachbereich sein.
(4)Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Regierungspräsidium Gießen berufen. Vorschlagsberechtigt sind:
- der Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz -,
- der Gebietsagrarausschuss,
- das Regierungspräsidium,
- der Landesverband der Lohnunternehmer in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Weinbau Hessen e.V.,
- die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern und
- das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz.
(5)Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, beruft das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft für den Rest der Amtsdauer einen Stellvertreter zum Mitglied des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter.
(6)Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(7)Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(8)Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Reisekosten, bare Auslagen und sonstige Auslagen für Zeitversäumnis werden vom Regierungspräsidium Gießen erstattet.
(9)§ 3 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 2, § 6 Satz 1, §§ 17 bis 21 und §§ 25 und 26 der Prüfungsordnung für Abschlußprüfungen nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes vom 28. Januar 1998 (StAnz. S. 493) finden für die Vorbereitung und die Durchführung der Prüfung, die Bewertung, die Feststellung und die Beurkundung des Prüfungsergebnisses entsprechende Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 PflSchGDV HE, vom 24.04.2006, gültig ab 09.05.2006 bis 31.12.2014 § 2 PflSchGDV HE, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 08.05.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1990, 102 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571CNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PflSchGDV_HE_!_2