Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes Vom 4. April 1990 Anlage 1 (zu § 6 Nr. 1 bis 3 ) Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollstelle 1. Kontrollpersonal Die Kontrollstellen h
aben für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten Personal einzusetzen, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung, z. B. im Landmaschinenmechaniker-Handwerk, und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügt. 2. Kontrollort Es muß eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden sein. Zur Eignung gehört insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen. Es ist sicherzustellen, daß nur gereinigte, mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgeräte zur Prüfung zugelassen werden und das verwendete Wasser aufgefangen und zurückgegeben wird. Restmengen sind ordnungsgemäß zu entsorgen. 3. Kontrollausrüstungen Zu den Ausrüstungen gemäß § 6 Nr. 3 gehören, sofern für die im Anerkennungsbescheid aufgeführten Kontrollarbeiten notwendig,
- a)eine Kontrolleinrichtung zur Messung der Querverteilung bei Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen beziehungsweise des Einzeldüsenausstoßes bei Pflanzenschutzgeräten für Raumkulturen nach den BBA-Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, Teil VII, 1-3.1.1 ‚Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte (Herausgegeben von der Abteilung für Pflanzenschutzmittel und Anwendungstechnik der Biologischen Bundesanstalt Braunschweig, Dezember 1996),
- b)Kontrolleinrichtungen zur Messung des Pumpenvolumenstroms und zur Überprüfung von Durchflußmessern nach den BBA-Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, Teil VII, 1-3.1.1 ‚Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte’,
- c)eine Manometerkontrolleinrichtung nach den BBA-Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, Teil VII, 1-3.1.1 ‚Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte’,
- d)wenigstens zwei Meßzylinder nach den BBA-Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, Teil VII, 1-3.1.1 ‚Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte’,
- e)ein Drehzahlmeßgerät,
- f)eine Stoppuhr und
- g)Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels sowie ein Rechner. Zur Sicherstellung der geforderten Meßgenauigkeit sind die Kontrolleinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von Sachkundigen zu überprüfen. Die Meßgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmeßgeräte muß höher sein als die der zu überprüfenden Kontrolleinrichtungen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einem Gerätebuch festzuhalten und auf Verlangen dem Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst - vorzulegen. Dokumente aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union werden anerkannt wie inländische Dokumente für den Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1 PflSchGDV HE, vom 04.04.1990, gültig ab 01.01.2004 bis 27.12.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1990, 102 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571CNN00000000027