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§ 3 HENatG Landesnorm Hessen - Begriffe Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) vom 4. Dezemb

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 3 Begriffe Die Begriffsbestimmungen des § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus bedeuten für die Zwecke dieses Gesetzes: 1. anerkannter Naturschutzverband ein Verein, der nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 47 anerkannt wurde, 2. behördliche Zulassung eine Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, Befreiung, Ausnahme, Anzeige oder sonstige Entscheidung, 3. Erhaltungsziele abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

  1. a)der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, für die das Gebiet bestimmt ist,
  2. b)der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist, 4. Kompensationsmaßnahmen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 14 Abs. 2, 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind auch die Gebiete, die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an die Kommission gemeldet wurden und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind, 6. Natura 2000 das kohärente Europäische ökologische Netz Natura 2000 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG, das aus Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten besteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes), 7. Ökopunktehandel der Handel mit vorlaufenden Kompensationsmaßnahmen entsprechend ihrem festgestellten Wert, 8. Projekte abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes Vorhaben und Maßnahmen, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Natura-2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 16. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33), 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), 3. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 4. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24), 5. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_3

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