Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 6 Grundflächen der öffentlichen Hand Das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen 1. bei der Bewirtschaftung von Grundflächen, die in ihrem Eigentum oder Besitz stehen, die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigen; für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden; 2. in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie
- a)Ufergrundstücke,
- b)Grundstücke mit besonderen Landschaftsbestandteilen,
- c)Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern oder Seen ermöglichen lässt, im angemessenen Umfang für die Erholung bereitstellen, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz vereinbar ist. Die vorgenannten Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass eine öffentliche Zweckbestimmung der jeweiligen Grundflächen nicht entgegensteht. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 16. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33), 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), 3. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 4. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24), 5. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_6