Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 10 Landschaftsprogramm
(1)Die überörtlichen Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in einem Landschaftsprogramm als Bestandteil des Landesentwicklungsplans dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne zu berücksichtigen. Die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms zu beteiligen.
(2)Das Landschaftsprogramm enthält insbesondere Festlegungen
- zu den vorrangig zu erfüllenden Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- zu den Grundsätzen der Förderung und des Vertragsnaturschutzes,
- zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Naturschutz,
- zur Bedeutung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für den Erhalt der Kulturlandschaft im Sinne einer praktischen Umsetzung von § 6 des Hessischen Forstgesetzes und des § 5,
- zum Schutz der wandernden Tierarten, insbesondere ihrer Zug- und Wanderwege sowie Rastplätze,
- zum Biotopverbund,
- zu überörtlichen Projekten und Plänen,
- zur Erholungsfunktion bestimmter Räume.
(3)Die strategische Umweltprüfung des Landschaftsprogramms erfolgt nach den Vorschriften des Hessischen Landesplanungsgesetzes. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 HENatG, vom 04.12.2006, gültig ab 08.12.2006 bis 20.12.2007 Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
- April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
- April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
- Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
- Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
- Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
- März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
- Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_10