Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 11 Landschaftspläne
(1)Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen als Bestandteile der Flächennutzungspläne im Benehmen mit den Naturschutzbehörden flächendeckend darzustellen. Von der Aufstellung eines Landschaftsplans kann für Teile des Gemeindegebietes abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 1 entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.
(2)Soweit erforderlich, sind darzustellen und festzusetzen 1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft, 2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, 4. die Erfordernisse und Maßnahmen
- a)zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
- b)zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
- c)auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den Naturschutz und die Landschaftspflege, insbesondere zur Entwicklung und zum Erhalt des Biotopverbundes, besonders geeignet sind,
- d)zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, einschließlich der Landschaftselemente im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG,
- e)zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
- f)zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen, sowie historischer Kulturlandschaften, 5. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der dafür erforderlichen Flächen.
(3)Die Naturschutzbehörden bringen die für den Aufbau des Biotopverbundes bedeutsamen Planungsinhalte ein, einschließlich aller Flächen, für die rechtliche Bindungen zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen, und sorgen dafür, dass benachbarte Landschaftspläne aufeinander abgestimmt werden.
(4)Die strategische Umweltprüfung der Landschaftspläne erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Angaben in dem Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs in Bezug auf die Inhalte des Landschaftsplans auch der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind.
(5)Die Ziele und Maßnahmen der Landschaftspläne sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zu berücksichtigen und, soweit geeignet, in die Bebauungspläne und Satzungen zu übernehmen. In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte des Landschaftsplanes zu berücksichtigen. Die Inhalte von Landschaftsplänen sind insbesondere für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne von § 34 heranzuziehen. Soweit den Inhalten des Landschaftsplanes in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
(6)Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen von Gestalt oder Nutzung der Landschaft im Plangebiet vorgesehen oder zu erwarten sind. Ist ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich, ist der Landschaftsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs aufzustellen; Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
- April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
- April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
- Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
- Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
- Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
- März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
- Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_11