Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 12 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1)Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2)Eingriffe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere 1. das Herstellen, Erweitern, Ändern oder Beseitigen von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), im Außenbereich; 2. das Abstellen von Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich; 3. das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und anderer schwimmender Anlagen; 4. das Errichten oder das wesentliche Verändern von Ver- und Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen; 5. das Erstellen von Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässern, soweit er nicht durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird; 6. die Anlage von
- a)Gärten und
- b)Weihnachtsbaumkulturen auf Flächen, die nicht Wald nach § 1 des Hessischen Forstgesetzes sind, im Außenbereich; 7. das Entwässern von Flächen und das dauerhafte Absenken des Grundwasserspiegels, soweit dadurch die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können; 8. die Lagerung von Abfällen außerhalb zugelassener Plätze sowie die Einrichtung von Lagerplätzen. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 16. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33), 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), 3. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 4. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24), 5. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_12