Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 13 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung, zulassungsfreie Tatbestände
(1)Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 4, des Fachrechts und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom
- März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), eingehalten werden. Ein Widerspruch zu den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen liegt in der Regel nicht vor, wenn Stoffe nach Maßgabe der Klärschlammverordnung vom
- April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2373), oder der Bioabfallverordnung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2373), aufgebracht werden.
(2)Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn die Bodennutzung spätestens innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen wieder aufgenommen wird.
(3)Unbeschadet eines weitergehenden Schutzes nach den §§ 42 und 43 des Bundesnaturschutzgesetzes, den §§ 31, 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 36 oder Schutzverordnungen nach §§ 21, 22, 24, 26 oder 27 gelten nicht als Eingriffe: 1. das vorübergehende Aufstellen von nicht Werbezwecken dienenden, landschaftsangepassten fahrbaren oder transportablen
- a)Unterkünften für in der Waldarbeit Beschäftigte, Bautrupps oder für die Schafhütung,
- b)Anlagen, die der Weidehaltung dienen,
- c)sonstigen baulichen Anlagen bis zu einem Rauminhalt von 5 m 3 je Flurstück; 2. das vorübergehende Aufstellen von Messeinrichtungen zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, die Errichtung dauerhafter, landschaftsangepasster Messstellen zur Grundwasserbeobachtung, Maßnahmen zur Durchführung oberflächennaher Baugrunderkundungen und kleinflächige, vorübergehende Grabungen zur Entdeckung von Bodendenkmälern; 3. das Aufstellen von Bienenstöcken; 4. die Umwandlung von Grün- in Ackerland, soweit sie nicht auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand oder auf Moorstandorten erfolgt, einschließlich des damit verbundenen Rückbaus von Wegen; 5. soweit die jeweilige Anlage nicht oder nur vorübergehend funktionslos geworden war,
- a)die Instandhaltung und Pflege von Straßen und Wegen, Leitungen, Kommunikationsanlagen, Deichen, Hochwasserrückhaltebecken, Talsperren, Gräben, Gewässern, Dränagen und vergleichbaren Anlagen der Infrastruktur, einschließlich der Entfernung einzelner Bäume und Gebüsche,
- b)die Erneuerung von Oberflächenabdichtungen auf Deponien,
- c)Maßnahmen aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht; 6. das landschaftsangepasste vorübergehende Lagern von Produkten und Betriebsmitteln der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie die Errichtung landschaftlich angepasster Unterstelleinrichtungen mit einem Rauminhalt von bis zu 5 m 3 je Flurstück; 7. die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlichen oder nach öffentlichem Recht gebotenen Einfriedungen einschließlich solcher für den Schutz von Obstbäumen oder vor Wild; 8. baugenehmigungsfreie Aufschüttungen auf Ackerflächen im Rahmen der landwirtschaftlichen Bodennutzung entsprechend der guten fachlichen Praxis; 9. die Errichtung landschaftsangepasster Hochsitze mit einer Grundfläche bis zu 4 m 2 und Wildfütterungen; 10. auf gleicher Wegetrasse der Ausbau von land- und forstwirtschaftlichen Wegen mit wassergebundener Decke, von Radwegen und die Verlegung unterirdischer Niederspannungs- und Datenübertragungsleitungen; 11. das Beseitigen von Grünbeständen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, soweit damit keine Nutzungsänderung verbunden ist; 12. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, für Naturparke, Parkanlagen, Schlossgärten, Golfplätze oder vergleichbar großflächige, gestaltete Anlagen nach Zustimmung der Naturschutzbehörde sowie zur Pflege von schutzwürdigen Kulturdenkmälern im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434); 13. die Errichtung oder Änderung innerörtlicher Bahnnebenanlagen; 14. Grundwasserentnahmen bis zu 50000 m 3 pro Jahr; 15. die Freilegung verrohrter Gewässer; 16. Maßnahmen beim Übergang von ackerbaulicher zu gartenbaulicher Bodennutzung.
(4)Auf Eingriffe, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vorgenommen werden, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung, soweit die Satzung nach § 30 entsprechende Regelungen enthält. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
- April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
- April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
- Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
- Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
- Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
- März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
- Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_13