Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 14 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen
(1)Der Verursacher eines Eingriffs hat vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist vermeidbar, wenn und soweit die jeweilige Maßnahme selbst, die Art oder Dauer ihrer Durchführung oder ihre Auswirkungen die Schutzgüter des § 12 Abs. 1 oder Landschaftselemente im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG mehr beeinträchtigt oder gefährdet als notwendig ist, um die mit dem Eingriff verfolgten Ziele zu erreichen.
(2)Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts gleichartig wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Die Behörde kann abweichende Anforderungen an die Gestaltung des Zustandes nach dem Eingriff stellen, um Lebensräume besonders geschützter Arten von Tieren und Pflanzen zu fördern, wenn dies zumutbar ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3)Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Soweit dem Eingriff die Schutzvorschriften des Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG oder der Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG entgegenstehen, erfolgt die Zulassung nach Maßgabe des Art. 9 der Richtlinie Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchst. a und c des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ausgleichbar sind, darf der Eingriff nur zugelassen werden, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4)Kompensationsmaßnahmen sollen unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sein. Sie sollen im regionalen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen, der Landschaftsplanung nicht widersprechen und so ausgestaltet werden, dass für die Landwirtschaft besonders wertvolle Flächen nicht in Anspruch genommen und Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten oder Schutzziele in Naturschutzgebieten nach Maßgabe von Maßnahmen- oder Pflegeplänen soweit möglich gefördert werden. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme bewirken, soll der Vorrang gegeben werden. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
(5)Für die Erfüllung der Ausgleichs- und Ersatzpflicht hat auch der Rechtsnachfolger des Eigentümers des beanspruchten Grundstücks einzustehen. Die Naturschutzbehörde trägt die festgesetzten Maßnahmen unter genauer Bezeichnung der beanspruchten Grundstücke in das Register nach § 55 ein. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
- April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
- April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
- Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
- Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
- Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
- März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
- Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_14