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§ 15 HENatG Landesnorm Hessen - Ausgleichsabgabe, Erstattungsbeträge Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzg

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 15 Ausgleichsabgabe, Erstattungsbeträge

(1)Soweit ein Eingriff unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 Satz 1 zugelassen wird, der nicht vollständig kompensierbar ist, hat der Verursacher oder der Rechtsnachfolger Ersatz in Geld zu leisten (Ausgleichsabgabe). Die Ausgleichsabgabe ist festzusetzen und zugunsten des Landes zu erheben. Sie bemisst sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen, die in ihren günstigen Wirkungen dem nicht geleisteten Ausgleich oder Ersatz in vollem Umfang entsprechen. Mit dem Eingriff darf nur begonnen werden, wenn die Ausgleichsabgabe geleistet worden ist. In der Genehmigung kann eine andere Fälligkeit bestimmt werden; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden. Schuldner der Ausgleichsabgabe haben die zur Festsetzung der Zahlung notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen.
(2)Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sind zeitnah, in der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung, für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Festsetzung und Verwendung der Ausgleichsabgabe unterliegen der Aufsicht des Landes. Soweit die Ausgleichsabgabe nicht von den Naturschutzbehörden verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer vom Lande beherrschten Gesellschaft allgemein übertragen werden. Wird die Verwendung einer Stiftung des Landes übertragen, dürfen die Mittel aus der Ausgleichsabgabe auch dem Stiftungskapital zugeführt werden.
(3)Werden Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt, so beginnt die Frist zur Festsetzungsverjährung der Erstattungsbeträge nach § 135a des Baugesetzbuchs, abweichend von den allgemeinen beitragsrechtlichen Bestimmungen, frühestens mit Inkrafttreten der Zuordnungsfestsetzung. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
  1. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  3. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
  4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
  5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
  6. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
  8. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
  9. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
  10. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
  11. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
  12. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  13. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_15

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