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§ 17 HENatG Landesnorm Hessen - Zulassung von Eingriffen Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENa

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 17 Zulassung von Eingriffen

(1)Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung und liegt ein Fall des § 51 Abs. 3 nicht vor, hat die hierfür zuständige Behörde zugleich die nach §§ 14 bis 16 erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der jeweils gleichen Verwaltungsstufe zu treffen. Im Fall von Eingriffen, bei denen neben der Bauaufsichtsbehörde andere Behörden zuständig sind, trifft diese die Entscheidungen nach §§ 14 bis 16.
(2)Eingriffe, für die keine sonstige behördliche Zulassung erforderlich ist, bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde, die die nach §§ 14 bis 16 erforderlichen Entscheidungen trifft und prüft, ob § 35 des Baugesetzbuchs dem Eingriff entgegensteht. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3)Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde.
(4)Die Naturschutzbehörde kann Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen bestimmen. Sie kann verlangen, dass Antragsunterlagen auch auf Datenträger in einem bestimmten Format vorzulegen sind. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
  1. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  3. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
  4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
  5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
  6. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
  8. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
  9. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
  10. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
  11. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
  12. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  13. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_17

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.