Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 18 Eingriffszulassung nach Umweltverträglichkeitsprüfung
(1)Ist für einen Eingriff eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist das Verfahren, in dem über die Zulassung des Eingriffs entschieden wird, nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom
- Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), geändert durch Gesetz vom
- Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen; § 17 Abs. 1 gilt hinsichtlich der Herstellung des Benehmens mit der Naturschutzbehörde entsprechend.
(2)Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für folgende Eingriffe erforderlich; 1. Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder von Steinen, für die keine bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt werden müssen, auf einer zusammenhängenden Fläche
- a)von mehr als 25 ha in allen Fällen,
- b)von 25 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls, 2. die Erstaufforstung von Wald auf einer zusammenhängenden Fläche
- a)von mehr als 50 ha in allen Fällen,
- b)von 50 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls, 3. die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer zusammenhängenden Fläche
- a)von mehr als 10 ha in allen Fällen,
- b)von 10 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls, 4. die Aufnahme oder Intensivierung einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Ödland oder im Bereich von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 31 auf einer zusammenhängenden Fläche
- a)von mehr als 5 ha in allen Fällen,
- b)von 5 ha oder weniger nach standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls, 5. die dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe, Beleuchtung oder Beschneiungsanlage erschlossenen Geländes für Abfahrten mit Wintersportgeräten (Skipiste). Die Vorprüfung des Einzelfalls richtet sich nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(3)In den Fällen des Abs. 2 sind § 3b Abs. 2 und 3 sowie § 3e Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.
(4)Auf Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Abs. 2 dienen und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen worden sind, findet § 18 Anwendung. Hat der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem
- März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht, findet § 18 keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
- Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 5), aufgelistet ist. In diesem Fall ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und das Verfahren nicht vor dem
- Juli 1988 begonnen worden ist. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
- April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
- April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
- Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
- Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
- Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
- März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
- Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_18