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§ 19 HENatG Landesnorm Hessen - Nicht zugelassene Eingriffe Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - H

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 19 Nicht zugelassene Eingriffe

(1)Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, hat die Naturschutzbehörde, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden, die Fortsetzung des Eingriffs und die Nutzung unverzüglich zu untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Naturschutzbehörde soll von Maßnahmen absehen, sofern der Eingriff nur vorübergehende Wirkungen entfaltet und von ihm keine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ausgeht. Kann der Eingriff nicht in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 zugelassen werden, kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt oder, soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, der Verursacher entsprechend § 14 Abs. 2 zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet werden. Die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), finden entsprechende Anwendung.
(2)Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Genehmigung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen ist oder wenn der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht nachkommt. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
  1. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  3. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
  4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
  5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
  6. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
  8. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
  9. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
  10. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
  11. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
  12. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  13. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_19

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.