Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 20 Verordnungsermächtigung Näheres zur Zulassung von Eingriffen und deren Kompensation kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über: 1. das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung
- a)eines Eingriffs,
- b)von Kompensationsmaßnahmen, einschließlich der Eignung von Flächen für Kompensationsmaßnahmen,
- c)des nach Ausführung von Kompensationsmaßnahmen verbleibenden Schadens sowie über die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten dieser Maßnahmen, einschließlich der Festsetzung der Ausgleichsabgabe, entsprechend den Maßgaben der §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Satz 3; 2. die Freistellung von Fällen geringer Bedeutung; 3. die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren und die Abgabe (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an einen nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des § 20 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen; 4. die Vorlage von Gutachten auf Kosten des Verursachers; 5. die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung; 6. die Sicherung von Kompensationsmaßnahmen; 7. das Führen von Ökokonten, den Ökopunktehandel und die Einrichtung einer zentralen, über das Internet für jedermann zugänglichen Datei zur Unterstützung des Handels mit Ökopunkten auf der Grundlage des Naturschutzregisters nach § 55; 8. die Weitergabe von Umweltinformationen, die bei der Planung eines Eingriffs anfallen, an die Genehmigungs- und Naturschutzbehörde; 9. die Einsetzung einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Agentur zur Bevorratung und zum Vertrieb vorlaufender Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen, auch im Auftrag Dritter, die die Verpflichtung zur Kompensation von Eingriffsverursachern mit befreiender Wirkung für diese gegen Entgelt übernehmen kann; 10. das Verfahren und die Form der Eingriffszulassung, soweit § 14 Abs. 3 Satz 2 Anwendung findet. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 16. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33), 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), 3. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 4. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24), 5. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_20