← Deutschland

§ 28 HENatG Landesnorm Hessen - Ausweisung, Verfahren, Zuständigkeiten und Pflegepläne Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessi

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 28 Ausweisung, Verfahren, Zuständigkeiten und Pflegepläne

(1)Die Ausweisung nach den §§ 21, 22, 24, 26 und 27 erfolgt durch Rechtsverordnung. Diese bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Die Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen.
(2)Sachlich zuständig ist:
  1. die Landesregierung für den Erlass von Rechtsverordnungen über Nationalparke;
  2. die obere Naturschutzbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Gebiete nach § 32 Abs. 2;
  3. die untere Naturschutzbehörde für Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete bis zu einer Größe von 5 Hektar, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile; dies gilt nicht für Gebiete nach § 32 Abs.
  4. Die Ausweisung erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.
(3)Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Flächen, die nach den §§ 21, 22, 24, 26 und 27 unter den besonderen Schutz dieses Gesetzes gestellt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von dem Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)Soweit die Schutzzwecke nicht durch die natürliche Entwicklung gewährleistet werden, stellen die für die Unterschutzstellung zuständigen Naturschutzbehörden für Naturschutzgebiete Pflegepläne zur Bestandssicherung auf. Die Pflegepläne können gutachterliche Hinweise auf Entwicklungsmaßnahmen enthalten. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
  1. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  3. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
  4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
  5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
  6. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
  8. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
  9. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
  10. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
  11. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
  12. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  13. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_28

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.