Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 29 Einstweilige Sicherstellung
(1)Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können durch die nach § 28 Abs. 2 zuständige Naturschutzbehörde für höchstens zwei Jahre einstweilig sichergestellt werden; die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.
(2)Die Anordnung der Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über
- den räumlichen Geltungsbereich;
- die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen;
- die Dauer der Sicherstellung;
- einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.
(3)Will die untere Naturschutzbehörde einen Schutzgegenstand einstweilig sicherstellen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden, rechtliche Gründe entgegenstehen oder allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden.
(4)Gebiete, insbesondere Abbauflächen, die geeignet sind, sich durch planvolle Maßnahmen zu Schutzgebieten zu entwickeln (Regenerationsgebiete), können von der oberen Naturschutzbehörde einstweilig sichergestellt werden. Das Gleiche gilt für ehemalige Gewässerflächen sowie Feuchtgebiete und Altwasser. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 ist die Anordnung der Sicherstellung auf sechs Jahre zu befristen; in besonderen Fällen kann die Frist auf zehn Jahre verlängert werden, wenn nach der Eigenart des Gebietes ein nach § 21 Abs. 1 schutzwürdiger Zustand vorher nicht zu erreichen ist. Die Sicherstellung soll sich in der Regel auf Flächen beschränken, deren Ertrag gering oder deren wirtschaftliche Nutzung aufgegeben ist.
(5)Der Anordnung der Sicherstellung nach Abs. 4 ist als Anlage ein Regenerationsplan beizufügen. Dieser enthält
- die Gründe, die das Gebiet zur Schaffung eines Naturschutzgebietes geeignet erscheinen lassen;
- eine Beschreibung des Anfangszustandes;
- eine Beschreibung des Zustandes, der erreicht werden soll;
- die dazu notwendigen Maßnahmen. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
- April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
- April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
- Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
- Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
- Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
- März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
- Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_29