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§ 30 HENatG Landesnorm Hessen - Schutz der Grünbestände im besiedelten Bereich Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Na

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 30 Schutz der Grünbestände im besiedelten Bereich

(1)Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Beseitigung von einzelnen Grünbeständen in bestimmten Bereichen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ihrer Genehmigung bedarf. Ein Grünbestand darf unter diesen Schutz gestellt werden, wenn dies zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes, angesichts der besonderen Eigenschaften des Bestandes, insbesondere wegen dessen geschichtlicher, kultureller oder naturschutzfachlicher Bedeutung erforderlich ist. Die Belange der betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind zu berücksichtigen. Die Satzung kann weiter bestimmen, dass Ausgleich und Ersatz, auch in Geld, geleistet werden müssen. Die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung sind festzulegen. Vor Beschluss der Satzung sind die von der Unterschutzstellung in den jeweiligen Bereichen der Gemeinde Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 3 des Baugesetzbuchs zu beteiligen.
(2)Handelt es sich bei dem unter Schutz zu stellenden Grünbestand um ein schutzwürdiges Kulturdenkmal im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes , so ist vor dem Beschluss der Satzung das Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde herzustellen. Nach Satzungen erforderliche Genehmigungen zur Beseitigung von Grünbeständen, die schutzwürdige Kulturdenkmäler sind, haben im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde zu ergehen. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
  1. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  3. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
  4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
  5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
  6. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
  8. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
  9. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
  10. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
  11. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
  12. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  13. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_30

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