Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 31 Gesetzlich geschützte Biotope
(1)Die Zerstörung oder eine sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung folgender Biotope ist verboten:
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche;
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen;
- offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte;
- Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder;
- offene Felsbildungen;
- Alleen;
- Streuobstbestände im Außenbereich. Der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom
- September bis
- März bleibt zulässig. Pflegemaßnahmen sind so vorzunehmen, dass die Gehölze dauerhaft erhalten bleiben und ihre Funktion als Lebensraum nicht beeinträchtigt wird.
(2)Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgleichbar oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind; die Vorschriften des Dritten Abschnittes über Ausgleich und Ersatz sind entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Abs. 1 entstanden ist; die Vorschriften des Dritten Abschnittes finden in diesen Fällen keine Anwendung. Soweit die Schutzvorschriften des Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG oder der Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG entgegenstehen, dürfen Ausnahmen nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG erteilt werden. § 33 Abs. 1 und § 34 sind zu beachten.
(3)Maßnahmen, die zur Erhaltung und Entwicklung sowie zur Nutzung der Streuobstbestände beitragen, insbesondere der Ersatz von Einzelbäumen durch Nachpflanzungen von Hochstämmen, gelten nicht als Eingriff und bedürfen keiner Ausnahme nach Abs. 2 Satz
- Gleiches gilt für die vollständige und teilweise Beseitigung von Streuobstbeständen, wenn sie ortsnah wenigstens im gleichen Umfang innerhalb eines Jahres neu angelegt werden. Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
- April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
- April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
- Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
- Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
- Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
- März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
- Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_31