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§ 32 HENatG Landesnorm Hessen - Errichtung von Natura 2000 Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HE

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) 1) 2) Vom 4. Dezember 2006 § 32 Errichtung von Natura 2000

(1)Europäische Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden durch eine Natura-2000-Verordnung ausgewiesen. In der Verordnung sind die Gebiete und die darin zu schützenden Lebensraumtypen und Arten zu benennen, die Gebietsgrenzen und die Erhaltungsziele sind festzusetzen; Vorkommen zu schützender prioritärer Lebensraumtypen oder Arten sind anzugeben. § 28 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(1a)Abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 4 des Verkündungsgesetzes vom
  1. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), sind die Abgrenzungskarten der Gebiete nach Abs. 1 bei den unteren Naturschutzbehörden bereitzuhalten. Zur Vermeidung ungebührlicher Erschwernisse können sie bei weiteren Behörden bereitgehalten werden. § 6a Abs. 1 und 2 des Verkündungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(2)In der Verordnung nach Abs. 1 festgesetzte Gebiete dürfen nur dann zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 21, 22, 24 bis 27, auch in Verbindung mit § 28, erklärt werden, wenn nach anderen oder den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein den Anforderungen der Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG genügender Schutz nicht mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. In der Schutzerklärung werden die jeweiligen Erhaltungsziele, die erforderlichen Gebietsabgrenzungen, geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Einwirkungen von außen bestimmt; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall bestehender Schutzgebietsverordnungen sind diese entsprechend der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Maßgaben in geeigneter Weise anzupassen; im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verordnungen zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten bleiben hiervon unberührt.
(3)Die oberste Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die erforderlichen Maßnahmen, um ein Gebiet aus dem Natura 2000-Netzwerk zu entlassen, wenn
  1. sich bei der wissenschaftlichen Überwachung im Hinblick auf die nach Art. 12 der Richtlinie 79/409/EWG oder nach Art. 17 der Richtlinie 92/43/EWG zu erstellenden Berichte aufdrängt, dass das jeweilige Gebiet dauerhaft nicht mehr über die Eigenschaften verfügt, die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG Grund der Ausweisung oder nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG Grund der Meldung waren, und
  2. nach diesen Richtlinien keine weitere Verpflichtung zur Beibehaltung des Gebietsschutzes besteht. Weitere Fassungen dieser Norm § 32 HENatG, vom 04.12.2006, gültig ab 08.12.2006 bis 31.12.2007 Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom
  3. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  4. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  5. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom
  6. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33),
  7. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom
  8. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
  10. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
  11. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten,
  12. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom
  13. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24),
  14. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  15. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000571FNN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=NatSchG_HE_!_32

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